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Rechtserhaltende Benutzung von Marken

Die rechtserhaltende Benutzung einer Marke ist eine Grundvoraussetzung im Markenrecht weltweit. Eine Marke gilt als benutzt, wenn sie markenmäßig, also zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr eingesetzt wird. Die Einführung der Benutzungsschonfrist gewährt Markeninhabern in den meisten Ländern Zeit, ihre Marken ohne den Druck des sofortigen Nachweises der Benutzung zu etablieren. Jedoch wird nach Ablauf dieser Frist der Benutzungsnachweis essenziell, um den Markenschutz zu wahren.

Verschiedene Rechtsordnungen legen unterschiedliche Maßstäbe an, was genau unter einer markenmäßigen Benutzung zu verstehen ist und wie der Benutzungsnachweis zu erbringen ist. Diese Unterschiede spiegeln sich in den nationalen Gesetzen und den Regelungen der internationalen Abkommen wider. Es ist von entscheidender Bedeutung für Markeninhaber, diese Anforderungen zu verstehen und zu erfüllen, um ihre Markenrechte effektiv zu schützen und zu managen.

Darüber hinaus führt die Nichtbenutzung einer Marke in vielen Ländern zu Rechtsnachteilen, wie der Möglichkeit für Dritte, die Löschung der Marke wegen Verfalls zu beantragen. Die internationale Dimension der Markenbenutzung wirft somit komplexe Fragen auf, die sowohl strategische Überlegungen zur Markenführung als auch ein tiefgehendes Verständnis des Markenrechts erfordern.

Wann gilt eine Marke als benutzt?

Eine Marke wird als benutzt angesehen, wenn sie im geschäftlichen Verkehr eingesetzt wird, um die von ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dies umfasst den Einsatz der Marke auf Produkten, deren Verpackungen, in der Werbung oder auf der Unternehmenswebsite. Wesentlich ist, dass die Benutzung der Marke eine gewisse Regelmäßigkeit und Ernsthaftigkeit aufweist, um ihre Rolle als Indikator für die Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu erfüllen.

Die rechtserhaltende Benutzung verlangt nicht nur die physische Anbringung der Marke, sondern auch, dass diese Benutzung innerhalb des Marktes erfolgt, für den die Marke registriert ist. Interessant ist, dass die Benutzung in einer Form, die von der registrierten Marke nur geringfügig abweicht, ohne deren Unterscheidungskraft zu beeinträchtigen, ebenfalls in der Regel als Benutzung gilt. Dies zeigt, dass das Rechtssystem einen pragmatischen Ansatz verfolgt, um den realen Geschäftspraktiken gerecht zu werden.

Die Benutzungsschonfrist, meist fünf Jahre nach der Markeneintragung, dient dazu, dem Markeninhaber Zeit zu geben, seine Marke am Markt zu etablieren, ohne den Verlust des Markenschutzes befürchten zu müssen. Nach Ablauf dieser Frist muss der Inhaber bei Bedarf den Nachweis der Benutzung erbringen können. Dies unterstreicht die Bedeutung der sorgfältigen Dokumentation der Markenbenutzung über die Zeit, um die Rechte an der Marke aufrechtzuerhalten und gegen Ansprüche Dritter oder im Rahmen von Widerspruchsverfahren effektiv verteidigen zu können.

Was ist eine markenmäßige Benutzung?

Markenmäßige Benutzung ist die ernsthafte Benutzung der Marke für die geschützten Waren und Dienstleistungen.

Eine markenmäßige Benutzung zeichnet sich durch den gezielten Einsatz einer Marke aus, um eine Verbindung zwischen dem Markenzeichen und den angebotenen Waren oder Dienstleistungen im Bewusstsein der Verbraucher zu schaffen. Diese Verbindung ist entscheidend, damit die Marke ihre Funktion als Qualitätsindikator und Mittel zur Schaffung von Kundenloyalität erfüllen kann. Durch die konsistente Verwendung der Marke in Kommunikationsmitteln wird eine starke Marke aufgebaut, die Vertrauen und Wiedererkennungswert genießt.

Darüber hinaus spielt die Art und Weise, wie eine Marke in der Öffentlichkeit präsentiert wird, eine wesentliche Rolle für ihre markenmäßige Benutzung. Dies beinhaltet nicht nur visuelle Darstellungen, sondern auch die Art der Kommunikation und Interaktion mit dem Markt. Eine innovative und kreative Benutzung der Marke kann deren Sichtbarkeit und Wirkung erheblich steigern, was wiederum den Markenwert positiv beeinflusst.

Schließlich ist die Anpassungsfähigkeit der Markenbenutzung ein wichtiger Faktor. In einer sich schnell verändernden Marktlandschaft müssen Markeninhaber flexibel sein und ihre Strategien zur Markenbenutzung regelmäßig überprüfen und anpassen. Dies stellt sicher, dass die Marke relevant bleibt, sich von Wettbewerbern abhebt und ihre rechtliche Schutzfähigkeit behält. Eine dynamische Markenführung fördert die langfristige Bindung zwischen Marke und Verbraucher und stärkt die Position des Unternehmens im Markt.

Was ist der Benutzungsnachweis?

Der Benutzungsnachweis spielt eine entscheidende Rolle im Markenrecht, da er belegt, dass eine Marke aktiv und gemäß den rechtlichen Vorgaben verwendet wird. Dieser Nachweis ist besonders wichtig nach der Benutzungsschonfrist, in der die Marke in der Praxis eingesetzt werden muss, um den Schutzanspruch aufrechtzuerhalten. Unternehmen müssen daher sorgfältig dokumentieren, wie und wo ihre Marke verwendet wird, um ihre Rechte zu wahren.

Die Unterlagen, die man als Benutzungsnachweis einreicht, müssen in dem relevanten Datumsbereich datiert sein, die Marke im Zusammenhang mit den geschützten Waren und Dienstleistungen zeigen und natürlich dem Inhaber der Marke oder einem Lizenznehmer zurechenbar sein.

Zur Erbringung des Benutzungsnachweises werden in der Regel verschiedene Arten von Beweismitteln akzeptiert, die die markenmäßige Verwendung der Marke demonstrieren. Dazu gehören unter anderem Werbematerialien, Rechnungen, Angebote, Produktkataloge, Verpackungen und Online-Präsenzen, die zeigen, dass die Marke tatsächlich im Geschäftsverkehr eingesetzt wird. Die Beweismittel sollten die Verwendung der Marke in einem Umfang und einer Art und Weise darlegen, die für die Aufrechterhaltung des Markenschutzes als ausreichend angesehen werden kann.

Die strategische Sammlung und Aufbereitung von Benutzungsnachweisen ist somit ein integraler Bestandteil des Markenmanagements. Unternehmen müssen proaktiv diese Nachweise sammeln, um eine kontinuierliche und nachweisbare Benutzung ihrer Marken sicherzustellen. In einem dynamischen Marktumfeld kann dies Herausforderungen mit sich bringen, bietet aber auch die Chance, den Wert und die Stärke der Marke langfristig zu sichern. Eine gut dokumentierte Benutzung der Marke dient nicht nur dem Erhalt des Markenschutzes, sondern kann auch eine wertvolle Ressource in rechtlichen Auseinandersetzungen darstellen.

In den meisten Ländern muss man die Benutzung jeweils in den letzten 5 Jahren nachweisen, so dass eine ausführliche Archivierung von Benutzungsunterlagen als Nachweis für die Benutzung beispielsweise alle 3 Jahre sinnvoll ist.

Was muss man bei Dienstleistungsmarken beachten?

Für Dienstleistungsmarken umfassen Benutzungsnachweise typischerweise Materialien, die die Bereitstellung und Werbung der Dienstleistungen unter der Marke belegen. Dazu gehören Werbematerialien, Broschüren, Vertragsdokumente, Rechnungen oder Korrespondenz mit Kunden, die die Benutzung der Marke zeigen. Auch Webseiten und Online-Marketingaktivitäten können als Nachweis dienen, wenn sie deutlich die Markenbenutzung im Zusammenhang mit den angebotenen Dienstleistungen erkennen lassen. Es ist entscheidend, dass diese Dokumente konkret und direkt die Benutzung der Marke in Verbindung mit den registrierten Dienstleistungen belegen.

Was ist die Benutzungsschonfrist?

Die Benutzungsschonfrist ist eine festgelegte Zeitspanne meist nach der Markeneintragung, während der der Markeninhaber in den meisten Ländern nicht nachweisen muss, dass die Marke benutzt wird, um den Schutzanspruch zu wahren. Diese Frist, die in vielen Rechtsordnungen üblicherweise fünf Jahre beträgt, bietet Markeninhabern die Möglichkeit, ihre Marke im Markt zu etablieren. Nach Ablauf dieser Schonfrist muss der Inhaber bei einer rechtlichen Überprüfung die tatsächliche Benutzung der Marke nachweisen können. Die Benutzungsschonfrist dient somit als eine Art Anlaufphase, die den Unternehmen Zeit gibt, ihre Markenstrategien zu entwickeln und umzusetzen, ohne sofort den vollständigen Nachweis der Markenbenutzung erbringen zu müssen.

Was ist die Nichtbenutzungseinrede?

Die Nichtbenutzungseinrede ermöglicht es im Markenrecht, beispielsweise bei einem Widerspruchsverfahren den Markeninhaber der angreifenden Marke aufzufordern, den Nachweis der ernsthaften Benutzung der angreifenden Marke zu erbringen. Diese Regelung soll sicherstellen, dass nur tatsächlich genutzte Marken Schutz genießen können. Üblicherweise muss der Markeninhaber der angreifenden Marke die Benutzung seiner Marke für die letzten fünf Jahre vor dem Anmeldetag der jüngeren Marke nachweisen, sofern die Widerspruchsmarke länger als 5 Jahre eingetragen ist. Dies dient dazu, das Markensystem effizient und gerecht zu gestalten, indem es verhindert, dass Marken ohne tatsächliche Benutzung den Markt blockieren. Kann die wiedersprechende Partei die Benutzung nicht nachweisen, so scheitert der Widerspruch.

Was ist Benutzungszwang? Konsequenzen der Nichtbenutzung

Die Konsequenzen der Nichtbenutzung einer Marke können gravierend sein und reichen von der Schwächung der Marke bis hin zu rechtlichen Nachteilen. Eine wesentliche Folge ist die Möglichkeit für Dritte, die Löschung der Marke wegen Nichtbenutzung (auch Verfalls) zu beantragen, was den Verlust des Markenschutzes zur Folge haben kann. Zudem kann die Nichtbenutzung in einem Widerspruchsverfahren gegen die Eintragung einer neuen Marke als Einrede vorgebracht werden, was die Durchsetzung bestehender Markenrechte erschwert. Dies unterstreicht die Bedeutung einer strategischen Markenführung und der kontinuierlichen Benutzung der Marke im Geschäftsverkehr.

Best Practice: Was kann ich als Markeninhaber tun, damit ich die Benutzung in den verschiedenen Ländern gut nachweisen kann?

Es kann jederzeit ein Angriff auf Ihre Marken wegen Nichtbenutzung stattfinden. Dies kann im Rahmen der Nichtbenutzungseinrede in Widerspruchsverfahren, in Klageverfahren oder durch Löschungsanträge wegen Verfalls geschehen. Damit Sie immer optimal gerüstet sind, sollten Sie beispielsweise alle 3 Jahre Benutzungsunterlagen für alle Länder, in denen Sie Marken besitzen, für möglichst alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen in diesen Ländern archivieren. Dabei können Sie im Regelfall auch konkrete Waren oder Dienstleistungen für allgemeine Oberbegriffe einsetzen. Beispielsweise gilt in den meisten Ländern eine Ware „Bekleidungsstücke“ als benutzt, wenn Sie die Benutzung für T-Shirts nachweisen können.

Möglichst alle Unterlagen sollten datiert sein und die Marke im direkten Kontext mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen zeigen. So ist es jedenfalls markenrechtlich optimal, wenn nicht nur im Briefkopf der Rechnung, sondern auch in der Rechnungsposition die Marke und die Ware erwähnt sind. Wenn die Marke MARIMBA beispielsweise für T-Shirts eingetragen ist, dann wäre es optimal, wenn in der Rechnungsposition „MARIMBA T-Shirts“ steht.

Wichtige Benutzungsunterlagen sind beispielsweise:

  • Rechnungen
  • Screenshots der Webseite
  • Prospekte und Kataloge
  • Produktverpackungen und Etiketten (besonders wichtig in den USA)
  • Datierte Bilder der Waren mit aufgebrachter Marke
  • Werbematerialien
  • Angebote
  • Dokumentation einer Messeteilnahme
  • Bevölkerungsumfragen
  • Eidesstattliche Versicherungen (beispielsweise in Deutschland und den USA sehr relevant)

Für einige Länder könnte es sinnvoll sein, von diesen Benutzungsunterlagen ein PDF in Format PDF-A zu erzeugen, damit man nachweisen kann, dass das PDF im Nachgang nicht verändert wurde.

Internationaler Vergleich

Für die folgenden Abschnitte wurden die Erfordernisse der folgenden Länder berücksichtigt:

AU – Australien

AT – Österreich

BR – Brasilien

CA – Kanada

CN – China

CH – Schweiz

EU – European Union

GB – Großbritannien

HK – Hongkong

IN – India

JP – Japan

KR – Südkorea

MX – Mexiko

TR – Türkei

US- USA – Vereinigte Staaten von Amerika

Muss man die Benutzung schon bei Eintragung nachweisen?

In den allermeisten Ländern muss man die Benutzung nicht zur Eintragung der Marke nachweisen. Ausnahmen sind:

USA: für die Eintragung der Marke muss die Benutzung der Marke nachgewiesen werden, es sei denn, dass sie auf einer Internationalen Registrierung oder einer ausländischen eingetragenen Marke basiert. Eine Marke kann in den USA auch auf sog. „intent to use“ Basis angemeldet werden. Allerspätestens nach 5 Jahren muss man aber die Benutzung nachweisen.

Indien: in Indien muss die Benutzung spätestens bei Eintrag nachgewiesen werden.

Muss man die Benutzung proaktiv nachweisen?

In den allermeisten Ländern muss man die Benutzung nicht proaktiv nachweisen. Erst beispielsweise bei einem Angriff auf die Marke oder bei einer Nichtbenutzungseinrede muss man in den meisten Ländern die Benutzung nachweisen.

In den USA und in Indien muss man die Benutzung in der Regel bei Eintragung und spätestens bei Verlängerung der Marke proaktiv nachweisen.

Kann die Marke wegen Nichtbenutzung angegriffen werden und kann man sich dagegen wehren?

In den allermeisten Ländern können Marken wegen Nichtbenutzung angegriffen werden. In den meisten Ländern ist ein Angriff 5 Jahre ab Eintragung möglich. In der Schweiz werden die 5 Jahre aber beispielsweise ab Ende der Widerspruchsfrist gezählt. Ist die Marke länger als 5 Jahre eingetragen, so ist in den meisten Ländern ein Angriff dann erfolgreich möglich, wenn die Marke in den letzten 5 Jahren vor Angriff auf die Marke wegen Nichtbenutzung unbenutzt war. In Japan und Mexiko sind es alle drei Jahre, für die die Benutzung nachgewiesen werden müsste. In einigen Ländern wie den USA, Norwegen und China kann eine eingetragene Marke immer wegen Nichtbenutzung angegriffen werden. In manchen Ländern gibt es abweichende Regeln:

In Südkorea, Mexiko, Russland, Hongkong und Kanada muss die Marke in den drei Jahren vor Angriff wegen Nichtbenutzung benutzt werden. In Australien sind es die drei Jahre, die einen Monat vor dem Angriff enden.

In Indien kann eine Marke wegen Nichtbenutzung 5 Jahre und 3 Monate nach dem sog. „sealing date“ wegen Nichtbenutzung angegriffen werden. Das „sealing date“ ist das Datum, an dem die Marke im Register als eingetragene Marke vermerkt ist.

Heilt die Wiederaufnahme der Benutzung die Nichtbenutzung einer Marke?

In den meisten Ländern heilt die Wiederaufnahme der Benutzung die Nichtbenutzung der Marke. In vielen Ländern sind an die Wiederaufnahme aber konkrete Voraussetzungen geknüpft. So dürfen in vielen Ländern in der Zwischenzeit keine Marken- oder Kennzeichenrechte für ähnliche oder identische Zeichen entstanden sein. Es darf in der Zwischenzeit auch kein Angriff auf die Marke wegen Nichtbenutzung (z.B. Löschung wegen Verfalls) stattgefunden haben.

Rechtserhaltende Benutzung von Marken in einigen wichtigen Ländern

Am meisten Marken (direkt und über das Madrider Markenabkommen) wurden laut der WIPO in China, in den USA, in Indien, in Brasilien, in Südkorea, in der Türkei, in Mexiko, beim EUIPO, in Japan, in UK, in Indonesien, in Russland, im Iran, in Frankreich, in Argentinien, in Deutschland, in Australien und in Kanada angemeldet.

Im Folgenden gehe ich auf die für Markenanmelder in Deutschland wichtigsten Länder ein:

Rechtserhaltende Benutzung von Marken in China

In China ist für die Markenanmeldung und deren Registrierungsprozess der Nachweis der Benutzung im Vorfeld nicht erforderlich. Auch nach der Registrierung einer Marke muss deren kontinuierlicher Gebrauch nicht nachgewiesen werden, um die Registrierung zu erhalten oder zu erneuern. Dies eröffnet Möglichkeiten sowohl für Markensquatter, die Marken für nicht beabsichtigte Produkte oder Dienstleistungen registrieren, als auch für legitime Markeninhaber, ihre Marken für eine weitaus größere Produktpalette zu schützen, als sie tatsächlich in China anbieten möchten.

Wenn jedoch eine Marke nach ihrer Registrierung aus Gründen der Nichtbenutzung angefochten wird, ist ein Benutzungsnachweis erforderlich. Es ist wichtig zu betonen, dass in China keine Benutzungsschonfrist existiert, und eine Marke kann jederzeit aufgrund von Nichtbenutzung angegriffen werden. Die Benutzung muss daher eine lückenlose Kette darstellen, die zeigt, dass die Marke tatsächlich gewerblich genutzt wurde. Der Umfang des erforderlichen Benutzungsnachweises kann minimal sein, jedoch müssen die Beweise zusammen eine vollständige Benutzungskette bilden. Auch geringfügige Abweichungen von der eingetragenen Marke können dazu führen, dass die Benutzung nicht der registrierten Marke zugeschrieben wird.

Die Arten von Beweisen, die den Gebrauch einer Marke in China belegen können, umfassen:

  • Benutzungsnachweis-Zertifikat: Mit Dokumenten wie Rechnungen, die den Verkauf der markierten Produkte oder Dienstleistungen belegen.
  • Produktverpackungen und Etiketten: Diese sollten die Marke deutlich anzeigen und als Beweis dienen.
  • Werbematerialien: Materialien, die die Marke enthalten, wie Anzeigen und Broschüren, können als Beweis herangezogen werden.
  • Vertriebsvereinbarungen: Die die Benutzung der Marke spezifizieren.
  • Zollerklärungen: Die den Import oder Export der markierten Waren belegen.
  • Webseiten-Screenshots: Bei online genutzten Marken.
  • Zeugenaussagen: Von Personen, die den Gebrauch der Marke bezeugen können.
  • Marktumfragen: Die die Verbindung der Marke mit bestimmten Produkten oder Dienstleistungen zeigen.
  • Messebeteiligungen: Die die Präsentation der markierten Produkte oder Dienstleistungen belegen.

Diese Beweise sollten über einen ausreichenden Zeitraum hinweg den tatsächlichen und gewerblichen Gebrauch der Marke nachweisen. In China ist es entscheidend, dass die Dokumentation in chinesischer Sprache erfolgt und die Benutzung der Marke klar und eindeutig darlegt, um die Registrierung effektiv zu verteidigen und die Marke vor Angriffen wegen Nichtbenutzung zu schützen.

Rechtserhaltende Benutzung von Marken in Deutschland

In Deutschland müssen Markeninhaber nach einer Schonfrist von fünf Jahren ab der Eintragung oder ab der Beendigung eines Widerspruchsverfahrens gegen die Marke diese im Geschäftsverkehr benutzen, um ihre Rechte daran aufrechtzuerhalten. Die rechtserhaltende Benutzung ist notwendig, um einer Löschung wegen Nichtbenutzung vorzubeugen. Eine Wiederaufnahme der Benutzung kann die Nichtbenutzung einer Marke heilen, sofern nicht bereits ein Löschungsantrag wegen Nichtbenutzung gestellt wurde oder der Inhaber nicht auf die Löschungsreife der Marke hingewiesen wurde und nicht innerhalb von drei Monaten nach dieser Kenntnis ein entsprechender Antrag gestellt wurde.

Rechtserhaltende Benutzung:

  • Markenmäßige Benutzung: Die Marke muss “markenmäßig” benutzt werden, das heißt zur Kennzeichnung von Waren und/oder Dienstleistungen, um diese von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Rein firmenmäßige Hinweise oder dekorativer Gebrauch gelten nicht als rechtserhaltende Benutzung.
  • Ernsthafte Benutzung: Die Benutzung der Marke muss eine wirtschaftliche Relevanz aufweisen, also in einer üblichen und wirtschaftlich sinnvollen Weise erfolgen, um für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen einen Marktanteil zu gewinnen oder zu behalten.
  • Benutzung in eingetragener Form: Die Marke sollte in der Form genutzt werden, wie sie eingetragen wurde, wobei geringfügige Änderungen, die den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern, toleriert werden.

Benutzungsnachweise:

Die rechtserhaltende Benutzung wird in der Regel durch die Vorlage von Dokumenten wie Katalogen, Werbe- und Geschäftsschreiben, Fotos, Angeboten, Rechnungen und anderen gewerblichen Unterlagen nachgewiesen. Diese Dokumente sollten deutlich machen, dass die Marke “markenmäßig” und ernsthaft benutzt wurde und in der eingetragenen oder nur geringfügig abgewandelten Form erscheint.

Folgen der Nichtbenutzung:

  • Löschung der Marke: Eine Marke kann auf Antrag gelöscht werden, wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach der Eintragung nicht rechtserhaltend benutzt wurde.
  • Verlust der Markenrechte: Bei Nichtbenutzung kann der Markeninhaber keine Ansprüche aus der Marke gegen Dritte geltend machen. Im Falle einer markenrechtlichen Auseinandersetzung kann der Beklagte die Einrede der Nichtbenutzung erheben, und der Markeninhaber muss die Benutzung nachweisen.

Die Anforderungen der rechtserhaltenden Benutzung bei deutschen Gerichten und beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sollen sicherstellen, dass Marken tatsächlich für die Waren und Dienstleistungen genutzt werden, für die sie Schutz genießen, und nicht lediglich zu Blockadezwecken eingetragen wurden.

Beurteilung der rechtserhaltenden Benutzung von Marken beim EUIPO

Die rechtserhaltende Benutzung einer Unionsmarke ist entscheidend, um die Rechte aus der Marke in der gesamten Europäischen Union aufrechtzuerhalten. Unionsmarken müssen innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Eintragung im geschäftlichen Verkehr benutzt werden. Die rechtserhaltende Benutzung kann auch durch die Lizenzierung der Marke erfolgen, wobei die Zustimmung des Inhabers vor Benutzungsaufnahme vorliegen muss.

Das EUIPO hat ausführliche Richtlinien zu diesem Thema herausgebracht.

In der EU kann die Nichtbenutzung einer Marke durch deren Wiederaufnahme geheilt werden, vorausgesetzt, es sind in der Zwischenzeit keine Rechte Dritter für ähnliche oder identische Kennzeichenrechte entstanden und die Marke wurde nicht wegen Nichtbenutzung angegriffen.

Streitige Verfahren:

  • In streitigen Verfahren vor nationalen Gerichten gelten in der Regel die nationalen Erfordernisse der Benutzung.
  • Bei der Nichtbenutzungseinrede in Widerspruchsverfahren oder in Löschungsverfahren wegen Verfalls vor dem EUIPO gilt die Rechtsprechung des EUIPO bzw. der Beschwerdekammern des EUIPO.

Nachweis der ernsthaften Benutzung:

Die ernsthafte Benutzung einer Marke muss nachgewiesen werden, wobei auch Werbemaßnahmen als Nachweis gelten können. Ein Nachweis in nur einem EU-Mitgliedstaat und für einen kurzen Zeitraum kann ausreichen, sofern die Benutzung eine wirtschaftliche Relevanz aufweist. Die Intensität, der Ort, die Art, der Zeitpunkt, Häufigkeit und Regelmäßigkeit der Benutzung sowie die Merkmale des Marktes spielen eine Rolle bei der Bewertung der Ernsthaftigkeit der Benutzung. Die Benutzungsunterlagen sollten das eingetragene Zeichen für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen aufweisen sowie in dem richtigen relevanten Zeitraum datiert sein.

Praktische Hinweise:

  • Die Benutzung der Marke für die eingetragenen Waren/Dienstleistungen ist erforderlich.
  • Die Benutzung muss im konkreten Zusammenhang mit dem Produkt oder der Dienstleistung stehen, eine bloß interne Benutzung im Unternehmen reicht nicht aus.
  • Die teilweise Benutzung einer Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen kann eine rechtserhaltende Benutzung für eine etwas weiter gefasste Oberbegriffe von Waren und Dienstleistungen darstellen.

Die Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung von Unionsmarken zielen darauf ab, das Markenregister frei von ungenutzten Marken zu halten und sicherzustellen, dass Marken tatsächlich für die Waren und Dienstleistungen genutzt werden, für die sie Schutz genießen.

Rechtserhaltende Benutzung von Marken in Frankreich

In Frankreich ist die rechtserhaltende Benutzung von Marken ein zentrales Element des Markenschutzes. Seit dem 1. April 2020 ermöglichen neue Verfahren vor dem französischen Institut für geistiges Eigentum (INPI), insbesondere durch Löschungsverfahren u.a. wegen Verfalls, eine effizientere Durchsetzung der Markenbenutzung. Dies dient dazu, das Register von Marken zu säubern, die nicht oder nicht mehr ernsthaft genutzt werden. Für Markeninhaber in Frankreich gilt es, die folgenden Punkte zu beachten:

Rechtserhaltende Benutzung:

  • Nachweis der Benutzung: Vor der Erteilung einer Registrierung oder einer Zulassungsbescheinigung ist kein Benutzungsnachweis erforderlich. Allerdings kann die Marke aufgrund von Nichtbenutzung angegriffen werden.
  • Benutzungszeitraum: Um sich gegen einen Angriff wegen Nichtbenutzung zu verteidigen, muss die Marke innerhalb von fünf Jahren nach der Registrierung oder dem Ende der vorherigen Benutzung genutzt werden.
  • Umfang der Benutzung: Die Benutzung muss in kommerziellem Umfang erfolgen und innerhalb Frankreichs stattfinden.
  • Folgen der Nichtbenutzung: Die Rechte des Markeninhabers können entweder vollständig oder teilweise widerrufen werden, je nachdem, ob die Nichtbenutzung insgesamt oder nur für einige Waren/Dienstleistungen vorliegt.

Sonstige Bestimmungen:

Angriff durch Dritte: Jede dritte Partei kann eine Löschungsklage wegen Verfalls erheben, ohne ein legitimes Interesse nachweisen zu müssen.

  • Entschuldigte Nichtbenutzung: Nichtbenutzung kann unter bestimmten Umständen entschuldigt werden, wie z.B. bei rechtlichen oder tatsächlichen Gegebenheiten, die unabhängig vom Willen des Eigentümers eine Benutzung der Marke unmöglich oder unzumutbar machen.
  • Wiederaufnahme der Benutzung: Die Wiederaufnahme der Benutzung nach einer Periode der Nichtbenutzung kann die Nichtbenutzung heilen, vorausgesetzt, in der Zwischenzeit wurde keine Klage auf Markenlöschung wegen Nichtbenutzung eingereicht und die Benutzung wurde nicht erst drei Monate vor Einreichung einer solchen Klage wiederaufgenommen, insbesondere wenn der Markeninhaber wusste, dass eine Löschungsklage beabsichtigt war.
  • Benutzung in abgeänderter Form: Die Benutzung einer eingetragenen Marke in einer leicht modifizierten Form ist zulässig, solange die Änderung geringfügig ist und den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht wesentlich verändert.

Die Einführung eines standardisierten und streng regulierten administrativen Verfahrens in Frankreich hat ein einfaches und effektives Instrument geschaffen, um die Registrierung von Marken, die nicht ernsthaft genutzt werden, zu beseitigen. Die Bewertung der Ernsthaftigkeit der Benutzung durch das INPI folgt dabei den Grundsätzen der europäischen Rechtsprechung und berücksichtigt insbesondere den Zeitraum, den Ort, die Art und den Umfang der Benutzung sowie deren Anwendung auf die unter der angefochtenen Marke registrierten Waren und Dienstleistungen.

Rechtserhaltende Benutzung von Marken in Großbritannien

In Großbritannien ist für die Einreichung und Registrierung von Marken kein Nachweis der Benutzung erforderlich. Die Markeninhaber können ihre Markenanmeldungen ohne jegliche Anforderung an die Vorlage von Benutzungsnachweisen einreichen. Jedoch spielt der Nachweis der Benutzung eine wichtige Rolle im Lebenszyklus einer Marke, insbesondere nach deren Registrierung.

Wichtige Punkte zur rechtserhaltenden Benutzung:

  • Benutzungsnachweis: Ein Nachweis der Benutzung ist nicht erforderlich vor der Ausstellung einer Registrierung oder einer Zulassungsbescheinigung. Eine Marke muss jedoch innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss des Registrierungsverfahrens genutzt werden, um Angriffen wegen Nichtbenutzung zu entgehen.
  • Minimale Benutzung: Die Benutzung kann minimal sein, muss aber echt sein und innerhalb Großbritanniens erfolgen.
  • Folgen der Nichtbenutzung: Eine Marke ist anfällig für eine Löschung durch Dritte und ineffektiv für eine Verletzungsklage, falls sie nicht genutzt wird.
  • Klage wegen Nichtbenutzung: Jede Person kann eine Klage wegen Nichtbenutzung einreichen, wobei “angemessene Gründe” für die Nichtbenutzung eine enge Auslegung haben.
  • Wiederaufnahme der Benutzung: Die Wiederaufnahme der Benutzung kann die Nichtbenutzung heilen, solange nicht bereits eine Löschung der Marke wegen Nichtbenutzung beantragt wurde.

Nachweis der Benutzung:

Für den Fall, dass eine Marke aufgrund von Nichtbenutzung angegriffen wird, müssen Markeninhaber in der Lage sein, den Gebrauch ihrer Marke nachzuweisen. Dies beinhaltet üblicherweise die Vorlage von Belegen wie Rechnungen, Preislisten, Werbematerialien, Produktverpackungen, Verkaufszahlen usw., die alle innerhalb des relevanten Fünfjahreszeitraums datiert sein müssen.

Modifizierte Benutzung der Marke:

Die Benutzung einer registrierten Marke in einer modifizierten Form ist zulässig, solange die Unterschiede geringfügig sind und die Modifikation den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht wesentlich verändert. Eine Änderung der Registrierung, um sie an eine modifizierte Form der Marke anzupassen, ist jedoch nicht möglich.

Markeninhaber in Großbritannien sollten sicherstellen, dass sie ihre Marken innerhalb des erforderlichen Zeitraums nutzen und geeignete Nachweise der Benutzung sammeln und aufbewahren. Eine gute Dokumentenverwaltung und der Zugang zu verschiedenen Arten von Nachweisen sind entscheidend, um die Marke aufrechtzuerhalten und die Rechte zu schützen. Die rechtserhaltende Benutzung spielt eine entscheidende Rolle bei der Verteidigung der Markenrechte gegen Angriffe Dritter und bei der Aufrechterhaltung des Schutzes der Marke im Vereinigten Königreich.

Rechtserhaltende Benutzung von Marken in Indien

In Indien spielt die Benutzung einer Marke eine entscheidende Rolle bei der Erlangung der Markenregistrierung, dem Überstehen von Widerspruchsverfahren und der effektiven Durchsetzung der Markenrechte. Die rechtserhaltende Benutzung wird durch verschiedene Dokumente und Beweise unterstützt, die die Benutzung der Marke in Verbindung mit den angegebenen Waren oder Dienstleistungen belegen.

Wichtige Aspekte der rechtserhaltenden Benutzung:

  • Benutzungsnachweis vor Registrierung: Falls die Benutzung einer Marke zum Zeitpunkt der Anmeldung beansprucht wird, ist gemäß den Trade Marks Rules von 2017 ein Benutzungsnachweis erforderlich. Dies beinhaltet die Einreichung einer eidesstattlichen Erklärung/Affidavit zur Benutzung der Marke zusammen mit unterstützenden Dokumenten.
  • Akzeptable Nachweisdokumente: Zu den akzeptablen Dokumenten zählen unter anderem Erklärungen des Eigentümers, Muster oder Beispiele der Markenbenutzung, Verkaufszahlen, Details zu Waren/Dienstleistungen, in denen die Marke genutzt wurde, Dokumente, die das Territorium der Benutzung zeigen, und Dokumente, die eine Lizenz belegen.
  • Angriffe aufgrund von Nichtbenutzung: Eine Marke kann aufgrund von Nichtbenutzung angegriffen werden, wenn sie nicht innerhalb von 5 Jahren und 3 Monaten ab dem “Versiegelungsdatum” genutzt wurde (Eintrag in das Register).
  • Minimale Benutzung: Die Benutzung kann minimal sein, muss aber im Inland erfolgen. Die Anbringung der Marke auf ausschließlich für den Export bestimmten Waren gilt als Benutzung der Marke in Indien.
  • Folgen der Nichtbenutzung: Eine Marke kann vom Register entfernt werden, wenn sie kontinuierlich über einen Zeitraum von 5 Jahren und 3 Monaten ab dem Datum der Registrierung nicht genutzt wurde.
  • Heilung der Nichtbenutzung durch Wiederaufnahme der Benutzung: Die Wiederaufnahme der Benutzung kann die Nichtbenutzung heilen, vorausgesetzt, es wurde in der Zwischenzeit kein Antrag auf Löschung der Marke aufgrund von Nichtbenutzung gestellt.

Nachweise der Markenbenutzung:

Um die Benutzung einer Marke zu belegen, können verschiedene Arten von Dokumenten eingereicht werden, darunter:

  • Kommerzielle Rechnungen und Belege
  • Lager- und Verpackungsmaterialien sowie Etiketten, die die Marke zeigen
  • Broschüren, Werbematerialien oder Flyer, die die Verbindung der Marke mit dem Produkt/Dienstleistung beweisen
  • Lizenzvereinbarungen zur Herstellung
  • Mietverträge für Geschäftsräume, die die Benutzung der Marke in Bezug auf Waren und Dienstleistungen zeigen
  • Steuernachweise
  • Visitenkarten des Eigentümers mit der Marke
  • Verkaufsunterlagen für Waren und Dienstleistungen, die die Marke tragen

Die rechtserhaltende Benutzung in Indien erfordert eine sorgfältige Dokumentation der Markenbenutzung, um die Registrierung zu sichern und die Marke gegen Angriffe Dritter aufgrund von Nichtbenutzung zu verteidigen.

Rechtserhaltende Benutzung von Marken in Japan

In Japan ist der Nachweis der Benutzung vor der Ausstellung einer Markenregistrierung oder einer Zulassungsbescheinigung nicht erforderlich. Allerdings kann eine Marke aufgrund von Nichtbenutzung angegriffen werden. Um sich gegen einen Angriff aufgrund von Nichtbenutzung zu schützen, muss eine Marke innerhalb von drei Jahren nach dem Registrierungsdatum und in jedem darauffolgenden dreijährigen Zeitraum genutzt werden. Die Benutzung muss in Japan erfolgen und kann minimal sein, muss jedoch echt sein.

Wichtige Aspekte zur rechtserhaltenden Benutzung:

  • Angriff aufgrund von Nichtbenutzung: Jede Person kann eine Löschungsklage wegen Nichtbenutzung einreichen. Eine Marke kann Ziel einer Löschungsaktion wegen Nichtbenutzung werden, wenn sie mindestens drei Jahre lang nicht genutzt wurde.
  • Heilung der Nichtbenutzung durch Wiederaufnahme der Benutzung: Die Wiederaufnahme der Benutzung vor Einreichung einer Löschungsklage kann die Nichtbenutzung heilen, vorausgesetzt, die Vorbereitungen für die Wiederaufnahme der Benutzung begannen, bevor der Markeninhaber von der bevorstehenden Klage wusste.
  • Modifizierte Benutzung der Marke: Die Benutzung einer registrierten Marke in modifizierter Form beeinträchtigt die Durchsetzbarkeit der Registrierung nicht und ist erlaubt, solange die Unterschiede geringfügig sind und die Modifikation den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht wesentlich verändert.

Nichtbenutzung der Marke kann unter bestimmten Umständen entschuldigt werden, einschließlich anderer staatlicher Maßnahmen oder Naturkatastrophen. Periodische Benutzungserklärungen oder andere obligatorische Einreichungen vonseiten des Markeninhabers, die die Benutzung der Marke darlegen, sind nicht erforderlich.

Markeninhaber in Japan sollten die Benutzung ihrer Marken sorgfältig dokumentieren, um sich gegen Löschungsanträge wegen Nichtbenutzung zu verteidigen. Es ist ratsam, die Benutzung der Marke in Japan innerhalb der vorgegebenen Fristen zu gewährleisten und die Möglichkeit einer modifizierten Benutzung der Marke zu berücksichtigen, ohne deren kennzeichnenden Charakter wesentlich zu verändern.

Rechtserhaltende Benutzung von Marken in Südkorea

In Südkorea ist für die Anmeldung und Registrierung von Marken kein Nachweis der Benutzung erforderlich. Markeninhaber können ihre Marken registrieren lassen, ohne vorab deren Benutzung nachweisen zu müssen. Die rechtserhaltende Benutzung wird jedoch relevant, wenn es darum geht, die Registrierung aufrechtzuerhalten und die Marke gegen Angriffe aufgrund von Nichtbenutzung zu verteidigen.

Wichtige Aspekte der rechtserhaltenden Benutzung:

  • Angriffe aufgrund von Nichtbenutzung: Jeder, auch ohne ein direktes Interesse, kann eine Löschungsklage aufgrund von Nichtbenutzung gegen eine Marke einreichen, wenn diese innerhalb der drei Jahre unmittelbar vor dem Einreichungsdatum der Löschungsklage nicht genutzt wurde.
  • Minimale Benutzung: Die Benutzung der Marke kann minimal sein, sollte jedoch über nominal hinausgehen und muss innerhalb Südkoreas erfolgen.
  • Folgen der Nichtbenutzung: Eine Marke kann aufgrund von Nichtbenutzung durch eine Löschungsklage gefährdet sein. Wenn eine Marke nicht für drei aufeinanderfolgende Jahre genutzt wird, wird sie anfällig für eine Löschung.
  • Heilung durch Wiederaufnahme der Benutzung: Die Wiederaufnahme der Benutzung einer Marke vor Einreichung einer Löschungsklage kann die Nichtbenutzung heilen, vorausgesetzt, die Vorbereitungen für die Wiederaufnahme der Benutzung begannen, bevor der Markeninhaber wusste, dass eine Klage bevorstand.
  • Modifizierte Benutzung der Marke: Die Benutzung einer registrierten Marke in einer modifizierten Form beeinträchtigt die Durchsetzbarkeit der Registrierung nicht und ist erlaubt, solange die Unterschiede geringfügig sind und die Modifikation den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht wesentlich verändert.

Markeninhaber in Südkorea tendieren dazu, Marken für eine breite Beschreibung anzumelden, um einen breiteren Schutz zu erhalten. Dies führt jedoch dazu, dass viele registrierte Marken teilweise oder vollständig ungenutzt bleiben. Um der Löschung wegen Nichtbenutzung vorzubeugen, können Markeninhaber eine Neuanmeldungstrategie verfolgen, indem sie dieselbe Marke für dieselben Waren oder Dienstleistungen mit geringfügigen Änderungen erneut anmelden, um die Nichtbenutzungfrist zurückzusetzen. Dies scheint in Süd-Korea aktuell noch möglich zu sein.

Es ist wichtig für Markeninhaber, die Benutzung ihrer Marken sorgfältig zu dokumentieren und Strategien zu entwickeln, um die Marke vor Löschungsklagen wegen Nichtbenutzung zu schützen und gleichzeitig den rechtlichen Anforderungen in Südkorea gerecht zu werden.

Rechtserhaltende Benutzung von Marken in Mexiko

In Mexiko ist der Nachweis der Benutzung einer Marke vor der Ausstellung einer Registrierung oder einer Zulassungsbescheinigung nicht erforderlich. Jedoch kann eine Marke aufgrund von Nichtbenutzung angegriffen werden. Um einem solchen Angriff zu entgehen, muss die Marke innerhalb von drei Jahren ab dem Registrierungsdatum genutzt werden. Jede Unterbrechung von drei Jahren in der Benutzung kann die Registrierung anfällig für eine Löschung machen, sofern diese angefochten wird.

Wichtige Aspekte der rechtserhaltenden Benutzung:

  • Erklärung der Benutzung: Seit dem 10. August 2018 ist die Einreichung einer Benutzungserklärung ein erforderlicher Bestandteil der Markenregistrierung in Mexiko. Diese Anforderung zielt darauf ab, das Markenregister von ungenutzten Marken zu säubern, die die Eintragung neuer Marken blockieren könnten.
  • Zeitpunkte für die Benutzungserklärung: Eine einmalige Erklärung der tatsächlichen und wirksamen Benutzung muss innerhalb von drei Monaten nach dem dritten Jahrestag des Datums eingereicht werden, an dem die Registrierung in Mexiko erteilt wurde. Eine Erklärung der tatsächlichen und wirksamen Benutzung der registrierten Marke muss mit jedem Erneuerungsantrag eingereicht werden (alle 10 Jahre).
  • Kein Beweis der Benutzung erforderlich: Zum Zeitpunkt der Einreichung der Benutzungserklärungen ist es nicht erforderlich, dem Mexikanischen Institut für Gewerblichen Rechtsschutz (IMPI) einen Benutzungsnachweis vorzulegen. Die Markenbenutzung wird angenommen, wenn die Produkte oder Dienstleistungen, die mit der Marke identifiziert sind, für mexikanische Verbraucher verfügbar sind.
  • Folgen der Nichtbenutzung: Die Nichtvorlage einer Benutzungserklärung zu den vorgeschriebenen Zeitpunkten führt zum automatischen Erlöschen der Registrierung.
  • Geänderte Benutzung der Marke: Die Benutzung einer registrierten Marke in abgeänderter Form beeinträchtigt die Durchsetzbarkeit einer Registrierung nicht und ist erlaubt, solange die Unterschiede geringfügig sind und die Änderung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht wesentlich verändert.

Markeninhaber sollten sicherstellen, dass sie die erforderlichen Benutzungserklärungen rechtzeitig einreichen, um ihre Markenrechte in Mexiko zu erhalten.

Die Einführung der Benutzungserklärung in das mexikanische Markenrecht unterstreicht die Bedeutung der tatsächlichen Benutzung von Marken im Geschäftsverkehr und dient dazu, das Markenregister von ungenutzten Einträgen zu befreien, wodurch neuen Marken der Weg geebnet wird.

Rechtserhaltende Benutzung von Marken in Österreich

In Österreich ist für die Anmeldung und Registrierung einer Marke kein Nachweis der Benutzung erforderlich. Ein Angriff aufgrund von Nichtbenutzung ist jedoch möglich, und um einem solchen Angriff zu entgehen, muss eine Marke innerhalb von fünf Jahren ab dem Registrierungsdatum oder den fünf Jahren vor einem Löschungsantrag genutzt werden. Die Benutzung muss auf kommerzieller Ebene erfolgen und innerhalb Österreichs stattfinden; bei einer EU-Marke muss sie in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erfolgen.

Wichtige Aspekte zur rechtserhaltenden Benutzung:

  • Angriffe aufgrund von Nichtbenutzung: Jede interessierte dritte Partei kann eine Marke aufgrund von Nichtbenutzung angreifen. Die Marke ist einem Nichtbenutzungsangriff von Dritten ausgesetzt oder kann einem Nichtbenutzungseinwand in Widerspruchs- oder Löschungsverfahren unterliegen.
  • Folgen der Nichtbenutzung: Eine Marke ist anfällig für eine Nichtbenutzungslöschung durch Dritte und kann in Verletzungsklagen unwirksam sein, wenn sie nicht genutzt wird.
  • Heilung der Nichtbenutzung durch Wiederaufnahme der Benutzung: Die Wiederaufnahme der Benutzung nach einer Nichtbenutzungsperiode kann die Nichtbenutzung heilen, vorausgesetzt, dass in der Zwischenzeit keine dritte Partei eine Löschung der Marke aufgrund von Nichtbenutzung beantragt hat.

Nichtbenutzung kann unter bestimmten Umständen entschuldigt werden, einschließlich Importbeschränkungen, anderen Regierungspolitiken oder Fällen, in denen der Markeninhaber die Nichtbenutzung rechtfertigen kann.

Die Benutzung einer registrierten Marke in abgeänderter Form beeinträchtigt die Durchsetzbarkeit einer Registrierung nicht und ist erlaubt, solange die Unterschiede geringfügig sind und die Modifikation den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht wesentlich verändert.

Markeninhaber sollten sicherstellen, dass sie ihre Marken innerhalb des erforderlichen Zeitraums nutzen und geeignete Nachweise der Benutzung sammeln und aufbewahren, um die Marke vor Nichtbenutzungsangriffen zu schützen und die Rechte an ihrer Marke in Österreich effektiv zu verteidigen. Es ist auch ratsam, lokale Markenanwälte zu konsultieren, um die Einhaltung der spezifischen Anforderungen und Möglichkeiten der Markenanmeldung und -Benutzung zu gewährleisten.

Rechtserhaltende Benutzung von Marken in Russland

In Russland ist kein Nachweis der Benutzung vor der Registrierung einer Marke oder der Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung erforderlich. Allerdings ist ein Angriff aufgrund von Nichtbenutzung möglich. Um sich gegen einen solchen Angriff zu schützen, muss eine Marke innerhalb von drei Jahren ab dem Registrierungsdatum oder innerhalb der drei Jahre vor Einleitung einer Löschungsaktion genutzt werden. Die Benutzung muss auf kommerzieller Ebene und innerhalb des russischen Rechtsgebiets erfolgen. Eine Marke kann aufgrund von Nichtbenutzung auf Antrag eines interessierten Dritten für ungültig erklärt werden, vorausgesetzt, dieser Dritte kann sein Interesse an der Löschung der Marke nachweisen.

Zusätzlich zu den rechtlichen Anforderungen an die Benutzung von Marken in Russland zeigt sich eine zunehmend komplexe Situation für westliche Unternehmen. Aufgrund der jüngsten geopolitischen Entwicklungen und Sanktionen sind die Markenrechte westlicher Unternehmen in Russland praktisch wertlos geworden. Westliche Firmen, die sich aus dem russischen Markt zurückgezogen haben, stellen fest, dass ihre geistigen Eigentumsrechte im Land kaum noch Schutz genießen. Russland hat Maßnahmen ergriffen, die es ermöglichen, die Vermögenswerte ausländischer Unternehmen, einschließlich geistigen Eigentums, zu beschlagnahmen oder durch staatlich ernannte Verwalter zu kontrollieren. Dies bedeutet, dass die Rechte an geistigem Eigentum und Marken westlicher Unternehmen, die in Russland registriert sind, entweder durch die russische Regierung oder durch neue, in Russland ansässige Eigentümer übernommen werden können. Eine gute ausführliche Zusammenfassung zu diesen Entwicklungen findet sich auf der Webseite der INTA.

Diese Entwicklungen unterstreichen die zunehmenden Risiken und Herausforderungen, denen sich westliche Markeninhaber in Russland gegenübersehen, und die Bedeutung der Anpassung an die dynamischen rechtlichen und politischen Landschaften.

Aktuell kann ich eine Anmeldung oder Aufrechterhaltung von Marken in Russland nicht empfehlen. Wichtige Markeninhaber wie McDonald’s haben sich praktisch vollständig aus Russland zurückgezogen.

Rechtserhaltende Benutzung von Marken in Schweiz

In der Schweiz ist kein Nachweis der Benutzung erforderlich, bevor eine Marke registriert oder eine Zulassungsbescheinigung ausgestellt wird. Eine Marke muss jedoch innerhalb von fünf Jahren nach dem Ablauf der Widerspruchsfrist oder, wenn Widersprüche erhoben wurden, fünf Jahre nach Beendigung des Widerspruchsverfahrens genutzt werden, um Angriffen wegen Nichtbenutzung zu entgehen. Für internationale Markenregistrierungen, die auf die Schweiz ausgedehnt werden, gilt in der Regel eine fünfjährige Benutzungspflicht ab dem Datum der Veröffentlichung der endgültigen Schutzgewährung durch das Schweizer Markenamt.

Die Benutzung muss auf kommerzieller Ebene erfolgen und innerhalb der Schweizer Jurisdiktion stattfinden. Eine Marke ist anfällig für eine Löschung durch Dritte oder kann in Verfahren, wie etwa Widerspruchs- oder Löschungsverfahren, aufgrund von Nichtbenutzung angegriffen werden.

Mit Wirkung zum 31. Mai 2022 hat Deutschland das zwischen der Schweiz und Deutschland bestehende Übereinkommen über den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz von 1892 gekündigt. Dieses Abkommen erlaubte es, dass die Benutzung einer Marke in einem der beiden Länder als rechtserhaltend für die Marke im jeweils anderen Land angesehen wurde. Die Kündigung dieses Abkommens bedeutet, dass diese Erleichterungen für Markeninhaber nicht mehr zur Verfügung stehen, was insbesondere für solche von Bedeutung ist, deren Marken bisher nur in einem der beiden Länder genutzt wurden.

Markeninhaber in der Schweiz sollten nun überprüfen, ob eine Neuanmeldung ihrer Marken notwendig ist, um den Schutz in beiden Ländern aufrechtzuerhalten, insbesondere wenn die Marke bisher nur in einem Land genutzt wurde. Es ist ratsam, das Markenportfolio entsprechend den neuen rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen und die Benutzung der Marke sorgfältig zu dokumentieren, um den Markenschutz zu sichern.

Rechtserhaltende Benutzung von Marken in Türkei

In der Türkei ist vor der Registrierung einer Marke oder der Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung kein Nachweis der Benutzung erforderlich. Allerdings ist eine Marke anfällig für Angriffe aufgrund von Nichtbenutzung. Um solchen Angriffen zu entgehen, muss die Marke kontinuierlich genutzt werden, wobei die Benutzung vor Ablauf von fünf Jahren ab dem Registrierungsdatum beginnen sollte. Wird die Benutzung einer Marke unterbrochen, kann ab fünf Jahren nach dem Datum der Unterbrechung rechtlich gegen die Marke wegen Nichtbenutzung vorgegangen werden. Die Benutzung muss auf kommerzieller Ebene und innerhalb der türkischen Jurisdiktion erfolgen.

Wichtige Aspekte der rechtserhaltenden Benutzung:

  • Angriffe aufgrund von Nichtbenutzung: Jede interessierte dritte Partei oder ein lokaler Staatsanwalt kann eine Löschungsklage wegen Nichtbenutzung gegen eine Markenregistrierung einreichen.
  • Folgen der Nichtbenutzung: Eine Marke kann aufgrund von Nichtbenutzung für nichtig erklärt werden. Darüber hinaus kann der Mangel an Benutzung der Marke eines Klägers, die seit fünf Jahren oder länger registriert ist, von einem Antragsteller oder Beklagten in Widerspruchs-, Verletzungs- oder Löschungsverfahren als Verteidigung verwendet werden.
  • Nachweis der Benutzung: Der Nachweis der Benutzung wird in der Türkei insbesondere in Widerspruchsverfahren angewandt. Der Gegner einer Markenanmeldung muss beweisen, dass die Marke, auf die sich der Widerspruch stützt, innerhalb von fünf Jahren vor dem Antrags- oder Prioritätsdatum der angefochtenen Markenanmeldung tatsächlich in der Türkei genutzt wurde.

Beweismittel für die Benutzung:

  • Rechnungen
  • Kataloge, Preislisten und Produktcodes
  • Verpackungs- und Werbematerialien
  • Werbung, Promotion, Marktstudien, Meinungsumfragen
  • Geschäftlichen Verkehrsinformationen wie Umsatz, Gewinn, inländische und internationale Vertriebskanäle der Waren oder Dienstleistungen und die gewonnenen Preise

Die vorgelegten Beweismittel müssen das Markenzeichen enthalten, für dessen Benutzung der Beweis erbracht werden muss. Die Benutzung, die den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert, gilt als gültig.

Markeninhaber sollten sicherstellen, dass sie ausreichende und geeignete Beweismittel für die Benutzung ihrer Marken sammeln, um ihre Rechte in der Türkei effektiv zu schützen und zu verteidigen. Die sorgfältige Dokumentation der Markenbenutzung ist von entscheidender Bedeutung, um das Risiko des Verlusts von Markenrechten aufgrund von Löschungsklage wegen Nichtbenutzung zu minimieren.

Rechtserhaltende Benutzung von Marken in den USA

In den USA ist der Prozess der Markenanmeldung und -aufrechterhaltung eng mit der Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr verknüpft. Der Nachweis der Benutzung (Proof of Use) ist ein zentrales Element, das zu verschiedenen Zeitpunkten im Leben einer Marke erforderlich wird.

Nachweis der Benutzung vor Registrierung

Für die meisten Markenanmeldungen ist ein Nachweis der Benutzung erforderlich, bevor die Marke registriert oder eine Zulassungserklärung ausgestellt wird. Eine Ausnahme bilden Anmeldungen, die ausschließlich auf einer Nicht-US-Registrierung basieren (Lanham Act § 44(e)) oder eine Erweiterung des Schutzes einer internationalen Registrierung auf die USA anfordern (Lanham Act § 66(a)). Für diese Registrierungen wird der Nachweis der Benutzung (oder der entschuldbaren Nichtbenutzung) erst zur Aufrechterhaltung der Registrierung benötigt.

Statement of Use (SOU)

Das Statement of Use (SOU) ist ein Dokument, das beim USPTO eingereicht wird, um zu demonstrieren, dass eine Marke im geschäftlichen Verkehr genutzt wird. Es ist beispielsweise erforderlich für Anmeldungen, die auf der Grundlage einer Absicht zur Benutzung (“intent-to-use”) eingereicht werden. Nach Erhalt einer Zulassungserklärung (Notice of Allowance) muss der Anmelder innerhalb von sechs Monaten das SOU einreichen. Es ist möglich, Verlängerungen von je sechs Monaten zu beantragen, bis zu einem Maximum von insgesamt 36 Monaten.

Um eine Markenregistrierung in den USA aufrechtzuerhalten, müssen Markeninhaber ihre fortwährende Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr bestätigen. Dies erfolgt durch:

– Eine eidesstattliche Erklärung (Declaration of Use, Affidavit), die zwischen dem fünften und sechsten Jahr nach der Registrierung eingereicht wird, und

– Eine Application of Renewal, die vor Ablauf des zehnten Jahrestages der Registrierung eingereicht wird, mit weiteren Erneuerungen alle zehn Jahre.

Nachweis der Benutzung

Akzeptable Beweismittel für die Benutzung umfassen:

  • Erklärungen des Inhabers,
    • Beispiele oder Proben der Marke, wie sie genutzt wird,
    • Details zu den Waren/Dienstleistungen, für die die Marke genutzt wurde,
    • Dokumente, die die Benutzung durch einen Lizenznehmer zeigen.

Für Dienstleistungsmarken können Werbematerialien, Websites oder andere Marketinginstrumente, die die Marke im Zusammenhang mit den angebotenen Dienstleistungen zeigen, als Nachweis dienen. Bei Warenmarken können Bilder der Produkte, Verpackungen oder Etiketten mit der Marke eingereicht werden.

Eine Marke kann in den USA jederzeit wegen Nichtbenutzung angegriffen werden, ohne eine spezifische Schonfrist. Drei oder mehr Jahre der Nichtbenutzung bilden prima facie Beweise für die Aufgabe der Marke, was den Markeninhaber dazu zwingt, zu beweisen, dass eine Absicht zur Wiederaufnahme der Benutzung besteht. Nichtbenutzung kann unter Umständen wie Importbeschränkungen oder anderen staatlichen Politiken entschuldigt werden.

Die Benutzung einer registrierten Marke in modifizierter Form ist zulässig, solange die Änderungen geringfügig sind und den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht wesentlich verändern. Eine Anpassung der Registrierung an eine modifizierte Form der Marke ist nicht möglich, falls die Marke wesentlich verändert wurde. In solchen Fällen könnte eine neue Anmeldung erforderlich sein.

Diese detaillierte Übersicht zeigt die Wichtigkeit der fortwährenden und nachweisbaren Benutzung einer Marke im geschäftlichen Verkehr für die Aufrechterhaltung des Markenschutzes in den USA. Markeninhaber müssen proaktiv vorgehen, um ihre Rechte effektiv zu schützen und potenzielle Angriffe aufgrund von Nichtbenutzung abzuwehren.

Disclaimer

Dieser Artikel soll keine Rechtsberatung darstellen und ist auch nicht rechtsverbindlich. Es können sich beispielsweise seit Erstellung des Artikels im April 2024 Änderungen ergeben haben. Bei konkreten Fragestellungen wenden Sie sich bitte an mich oder unsere Kanzlei.

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