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Markenanmeldung

Ich bin Rolf Claessen, Partner der Patentanwaltskanzlei Michalski Hüttermann & Partner, und in diesem Artikel erkläre ich, wie man eine Marke anmeldet und was man bei einer Markenanmeldung beachten muss. Wir betreuen über 4500 Marken für unsere Mandanten und ich gebe in diesem Artikel unsere Erfahrung weiter.

Ich erläutere die folgenden wichtigen Punkte:

1) Markenrecherche und warum die wichtig ist
2) Wo und wie genau kann ich die Marken anmelden?
3) Anmelderangaben
4) Angabe des Zeichens
5) Angabe der Waren und Dienstleistungen
6) Kosten der Markenanmeldung
7) Was müssen Sie im Zusammenhang mit dem BREXIT beachten?
8) Warum sollte man eine Markenanmeldung über einen Anwalt durchführen?

Markenrecherche vor der Markenanmeldung

Für deutsche Markenanmelder stellt sich meistens erst einmal die Frage, ob mir eine deutsche Marke reicht oder ob ich eine EU-weite sog. Unionsmarke brauche. Danach richtet sich nämlich auch der erste Schritt, den man beachten muss. Da die Ämter in der Regel nicht oder nicht ausreichend recherchieren, muss man selbst eine Markenrecherche durchführen (lassen). Ich habe dazu ein extra Video gemacht:

Man kann diese Recherche mittlerweile selbst machen oder z.B. durch einen Patentanwalt durchführen lassen. Wenn ich eine Recherche durchführe und bewerte, dann hafte ich natürlich für meine Einschätzung zu den Treffern. Und das ist auch der wesentliche Vorteil für die Markenanmelder.

Wo und wie kann man eine Marke anmelden?

Man kann die Marke entweder selbst anmelden. Hier sind die Links:

Die Formulare sind relativ selbsterklärend.

Oder man beauftragt beispielsweise den Patentanwalt seines Vertrauens. Was für Vorteile hat das? Der Patentanwalt hat natürlich viel mehr Erfahrung und kennt die Rechtsprechung, die man bei der Markenanmeldung beachten sollte. Und zum anderen haftet der Patentanwalt dafür, was er tut. Und ein weiterer Vorteil ist natürlich, dass man Zeit spart und sich nicht in die ganze Rechtsprechung beispielsweise zur Verwechslungsgefahr mit älteren Marken oder zur Formulierung der Waren und Dienstleistungen und dem Schutzbereich einlesen muss.

Anmelderangaben

Bei einer Markenanmeldung muss man genau angeben, wer der Anmelder und späterer Inhaber der Marke sein soll. Hier sollte man die Angaben aus dem Handelsregister nehmen. Es gibt eine wichtige Besonderheit: bei einer GbR muss wenigstens ein Gesellschafter persönlich genannt sein und die Privatadresse (nicht die geschäftliche Adresse) angegeben werden. Sonst kann es später zu Problemen bei der Aktivlegitimation bei der Durchsetzung der Marke kommen.

Angabe des Zeichens

Bei einer Markenanmeldung muss man natürlich genau angeben, welches Zeichen geschützt werden soll. Im einfachsten Fall ist dies ein Wort oder ein Logo. Hier drei wichtige Hinweise:

1) Wenn im Logo ein Wort vorkommt, so hat man mit einer Wortmarke in der Regel einen wesentlich breiteren Schutzbereich, da man normalerweise mit der Wortmarke gegen die Verwendung des Wortes vorgehen kann, egal wie es bei dem Wettbewerber grafisch gestaltet ist.

2) Worte, die genau das beschreiben, was man sich schützen will (z.B. Marke Apple für Obst) bekommt man in der Regel nur als grafisch gestaltete Wort-/Bildmarke eingetragen. Solche Marken haben dann nur einen sehr geringen Schutzbereich.

3) Ich melde Wortmarken normalerweise in Großbuchstaben an. Zum einen entfalten sie dann nach der Rechtsprechung Schutz auch gegen die anderen üblichen Schreibweisen. Zum anderen gibt es z.B. in den USA Rechtsprechung, dass ein Wettbewerber dann nicht identisch in eine kleingeschriebene Marke eingreift, wenn er Großbuchstaben verwendet – nur umgekehrt.

Waren und Dienstleistungen

Bei Markenanmeldungen muss man genau angeben, für welche Waren und Dienstleistungen die angemeldeten Zeichen geschützt werden sollen. Diese sind in 45 Klassen eingeteilt. In jeder Klasse gibt es Oberbegriffe, die Class Scopes genannt werden, die alle Waren oder Dienstleistungen in den jeweiligen Klassen umfassen sollen. Die meisten dieser Class Scopes werden als Formulierung in den Klassen akzeptiert. So kann man z.B. in Klasse 38 mit dem Wort Telekommunikation alle dort klassifizierten Dienstleistungen abdecken und muss im Prinzip dort keine weiteren Dienstleistungen beanspruchen. Nachteil ist, dass solche breiten Formulierungen z.B. in den USA oder China nicht ohne weiteres akzeptiert werden.

Kosten

Die Markenanmeldung einer deutschen Marke kostet 290 EUR für drei Klassen. Jede weitere Klasse kostet 100 EUR mehr. Wenn man die Anmeldung über einen Patentanwalt durchführen lässt, dann wird das in der Regel nicht mehr als 1000 EUR inkl. Amtsgebühren kosten. Wenn man eine Unionsmarke anmeldet, dann wird das für die erste Klasse 850 EUR Amtsgebühren kosten. Die zweite Klasse kostet 50 EUR mehr und ab der dritte Klasse kostet jede Klasse 150 EUR. Die Anmeldung über einen Patentanwalt wird in der Regel nicht mehr 2300 EUR kosten.

Was müssen Sie im Zusammenhang mit dem BREXIT beachten?

Ab März 2019 verlieren Unionsmarken ihre Wirkung in Großbritannien. Es ist momentan noch ungeklärt, ob es einen sog. Deal zwischen der EU und Großbritannien oder einen sog. “harten BREXIT” ohen Deal geben wird. Beide Szenarien werden in diesem Artikel beleuchtet. In jedem Fall wird es offenbar möglich sein, die Wirkung der Unionsmarken auf Großbritannien als nationale Marken zu erstrecken.

5 Gründe warum man Marken besser mit einem Anwalt anmeldet

Natürlich gelten die folgenden 5 Gründe nicht für irgendeinen Anwalt, sondern Patentanwälte oder Rechtsanwälte mit viel Erfahrung mit Marken. Wir betreuen beispielsweise einige tausend Marken und bewegen uns damit aber eher im Mittelfeld der Rechtsanwälte und Patentanwälte, die sich auf Marken spezialisiert haben. Es gibt Kanzleien, die weit mehr Marken beispielsweise für große Konzerne betreuen.

Nun zu den Top 5 Gründen, warum man besser Anwälte – Patentanwälte oder Rechtsanwälte – für die Markenanmeldung hinzuziehen sollte:

Grund 5

Sie müssen sich nicht in die ganze Rechtsprechung beispielsweise zur Verwechslungsgefahr mit älteren Marken und Formalitäten einlesen. Es erspart Ihnen einfach Arbeit.

Grund 4

Der Anwalt weiß, in welchen Klassen welche Oberbegriffe (sog. Class Scopes) akzeptiert werden und in welchen Klassen man die Waren oder Dienstleistungen konkreter fassen muss. Je kürzer die Formulierung der Waren und Dienstleistungen, je günstiger z.B. in vielen Ländern später der internationale Schutz. Formuliert man die Waren und Dienstleistungen z.B. für die USA und China zu allgemein, fängt man sich Beanstandungen ein, die dann teuer mit dortigen Anwälten ausgeräumt werden müssen.

Grund 3

Der Anwalt kann einschätzen, wie genau die Marke angemeldet werden sollte. So hat z.B. eine Wortmarke in der Regel mehr Schutzumfang als die Wortbildmarke. Sollte die Marke groß oder klein geschrieben werden? Soll die Marke schwarz/weiß oder farbig angemeldet werden? Was erzielt für Sie im Endeffekt den besten Schutz?

Grund 2

Der Anwalt kann mit seiner Erfahrung viel besser einschätzen, ob die bei der hoffentlich durchgeführten Recherche gefundenen älteren Marken zu gefährlich sind oder nicht. Er hat die Rechtsprechung zur Ähnlichkeit von Marken verinnerlicht und kann besser einschätzen, in welchem Umfang man die Marke anmelden kann.

Grund 1

Haftung! Ihre Firmenrechtsschutzversicherung schließt sicherlich wie die meisten dieser Versicherungen Markenrecht aus. Anwälte haften mit ihrer Berufshaftpflichtversicherung für Schäden. Sie geben das Risiko für Fehler an den Anwalt ab.

Gerne stehen wir Ihnen für Fragen rund um Markenanmeldungen zur Verfügung.

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