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Markenrecht – kurzer Überblick über Markenschutz

Was ist Markenrecht? Welche Arten von Marken gibt es? Wie entstehen Marken? Wieviel kosten Marken?

Markenrecht ist ein Teil des Kennzeichenrechts und damit ein Teil des gewerblichen Rechtsschutzes.


Marken entstehen entweder durch Eintragung, durch Benutzung oder durch sog. notorische Bekanntheit. Die allermeisten Marken sind eingetragene Marken, da die übrigen Markenformen einen sehr hohen Aufwand voraussetzen, um die notwendige Bekanntheit zu erzielen. Wenn man beispielsweise aus einer sog. Benutzungsmarke deutschlandweit vorgehen möchte, dann muss man bei einer unabhängigen Bevölkerungsumfrage einen Zuordnungsgrad von wenigstens etwa 25% nachweisen. In den meisten Fällen bedeutet das, dass z.B. in einer Fußgängerzone  25% der zufällig Befragten die Marke mit dem Unternehmen in Verbindung bringen. Für eine notorisch bekannte Marke muss man sogar in der Praxis wesentlich höhere Nachweise beibringen. Das Gericht muss im Regelfall die Marke ebenfalls als sehr bekannte Marke kennen. Dies ist nur bei sehr bekannten Marken wie Coca-Cola oder Apple der Fall. Der Regelfall ist also die eingetragene Marke.

Markenformen

Dann gibt es noch verschiedene Markenformen. Der Regelfall sind Wortmarken für Firmennamen oder Produktnamen oder auch Bildmarken bzw. Wortbildmarken für Logos. Man kann mittlerweile aber auch Farben als Farbmarken, dreidimensionale Gegenstände als 3D Marken und Klänge als Hörmarken. Dann gibt es noch etwas exotische Marken wie Positionsmarken, Kennfadenmarken und holografische Marken. Theoretisch gibt es sogar Geruchsmarken. Diese sind bisher aber nur in Ländern wie Russland, Argentinien und Kolumbien eingetragen worden. Die meisten Ämter weigern sich, da sie sich auf den Standpunkt stellen, dass der Geruch nicht reproduzierbar grafisch dargestellt werden kann.

Markenschutz

Vor der Anmeldung einer Marke muss man die Markenrechte prüfen, d.h. man muss eine sog. Ähnlichkeitsrecherche durchführen. Damit versucht man das Risiko aus zu ähnlichen älteren Marken zu minimieren.

Anschließend kann man dann das Markenrecht schützen, indem man zunächst eine Markenanmeldung einreicht.

Was kosten Marken?

Beim Deutschen Patent- und Markenamt kostet die Anmeldung einer Marke in bis zu drei Klassen 290 bzw. 300 EUR, je nachdem, ob man die Marke elektronisch oder in Papierform anmeldet. Für jede weitere Klasse möchte das Amt 100 EUR extra haben. Wenn man die Hilfe eines Patentanwalts hinzuzieht, kann man für das Honorar je nach Größe der Kanzlei, Umfang der Beratung und Erfahrung des Anwalts zwischen 300 und 1000 EUR Honorar einrechnen.

Rolf Claessen hat in seinem Buch “Marken.Recht.Einfach.” das Markenrecht für Nichtjuristen in einfacher Sprache ohne Paragraphen zusammengefasst.

Reform des deutschen Markenrechts – Markenrecht 2.0?

Das Markengesetz wird reformiert. Zum 14. Januar 2019 ist das neue Markengesetz in Kraft getreten. Was hat sich geändert?


Mit der Markenrechtsreform und der Änderung des Markengesetztes wird eine EU Richtlinie aus dem Jahr 2015 in nationales Recht umgesetzt. Viele Änderungen erinnern daher auch an das Markenrecht, wie wir es vom EUIPO her kennen.

Eine sehr wichtige Änderung ist die Umstrukturierung des Löschungsverfahrens, was jetzt Verfalls- bzw. Nichtigkeitsverfahren heißt. Erstmals ist es in einem amtlichen Verfahren möglich, eine Marke aufgrund von älteren Rechten zu löschen. Bisher war es so, dass man eine Marke in einem gerichtlichen Verfahren vor einem Landgericht löschen lassen musste, wenn man die Widerspruchsfrist verpasst hatte und über ältere Rechte verfügte. Im Übrigen werden die Verfahren im wesentlichen einfach umbenannt.

Das Löschungsverfahren wegen Verfalls heißt nun Verfallsverfahren. Das Löschungsverfahren wegen anderen absoluten Gründen heißt nun Nichtigkeitsverfahren. Der Vorteil der amtlichen Verfahren liegt sicherlich in den geringeren Kosten. Der Nachteil liegt allerdings in der wesentlich längeren Verfahrensdauer im Vergleich zu gerichtlichen Verfahren. Da deutschen gerichtlichen Verfahren der Verlierer die Kosten trägt, kann es also durchaus Sinn machen, das gerichtliche Verfahren dem amtlichen Verfahren vorzuziehen, wenn man über sehr gute Aussichten auf Erfolg verfügt. Das neue Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren muss allerdings erst bis zum 14. Januar 2023 umgesetzt werden.

Eine weitere wichtige Änderung ist die Modernisierung des Widerspruchsverfahrens. Wie bereits im europäischen Verfahren gibt es nun eine sogenannte „Cooling-off“-Frist von 2 Monaten. Außerdem können Widersprüche nun auch auf mehrere Widerspruchskennzeichnung gestützt werden. Es ist nicht mehr notwendig, für jedes ältere Zeichen einen getrennten Widerspruch einzureichen. Im Unterschied zum europäischen Widerspruchsverfahren gab es bisher im deutschen Widerspruchsverfahren auch zwei verschiedene Benutzungszeiträume, die bei einer Nichtbenutzungseinrede geltend gemacht werden konnten. Der zweite wandernde Benutzungszeitraum, der mit dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens endet, wurde nun gestrichen. Damit wurde die Nichtbenutzungseinrede ebenfalls dem Verfahren beim EUIPO angeglichen.

Auch der erste Benutzungszeitraum wurde zeitlich angepasst. Künftig muss die Benutzung der älteren Marke in dem Zeitraum von 5 Jahren vor dem anmelde- oder Prioritätstag der angegriffenen Marke nachgewiesen werden, sofern sie zu dem Zeitpunkt bereits länger als 5 Jahre eingetragen ist. Statt der bisherigen Glaubhaftmachung wird in Zukunft der Nachweis der Benutzung gefordert.

Mit der Reform des Markengesetzes wurde nun auch die Gewährleistungsmarke in Deutschland eingeführt, nachdem diese vor kurzem auch vom EUIPO umgesetzt worden war. Es handelt sich im Prinzip um eine Marke für Gütesiegel oder Prüfzeichen. Der Markeninhaber darf die Marke selbst nicht verwenden und ist zur Neutralität verpflichtet. Die Pflicht zur Neutralität ist auch der wichtigste Unterschied zur sogenannten Kollektivmarke. Die Gewährleistungsmarke hat eine Garantiefunktion.

Eine weitere Änderung ist der Wegfall des Erfordernisses der grafischen Darstellbarkeit. Es ist nun lediglich erforderlich, dass die zuständigen Behörden und der Verkehr den Gegenstand des Schutzes klar und zuverlässig bestimmen können. Dadurch können in Zukunft auch Filmdateien und Klangdateien eingereicht werden.

Weiterhin wurde die Dringlichkeitsvermutung an das UWG, also die Regelungen zum unlauteren Wettbewerb, angeglichen. Der Antragsgegner einer einstweiligen Verfügung muss nun beispielsweise im Rahmen einer Schutzschrift Tatsachen vortragen und glaubhaft machen, dass keine Dringlichkeit mehr besteht.

Die Schutzdauer von Marken endet nun 10 Jahre nach dem Anmeldetag und nicht mehr zum Monatsende nach dem Ablauf von 10 Jahren nach dem Anmeldetag.

Lizenzen können nun in das Markenregister eingetragen werden.

Waren können in Zukunft vom Zoll als markenverletzende Ware aufgehalten werden, auch wenn sie nicht für den Binnenmarkt bestimmt sind, der Markeninhaber aber darlegen kann, dass die Gefahr besteht, dass die Ware in den Binnenmarkt gelangt.

Außerdem werden Marken in Zukunft nicht mehr bei Verlängerung umklassifiziert, wenn Waren oder Dienstleistungen seit der Anmeldung oder der letzten Verlängerung in anderen Klassen eingeordnet wurden. Dies vermeidet zusätzliche Kosten für die Markeninhaber, die in der Vergangenheit in diesen Fällen oft zusätzliche Klassengebühren entrichten mussten. Diese Regelung erschwert allerdings die Überwachung und Recherche von Marken, da man sich weniger auf die richtige Klassifizierung von älteren Marken verlassen kann.

Die in diesem Artikel angesprochenen Änderungen zum Markenrecht sind lediglich die aus meiner Sicht wichtigsten Änderungen. Es wurde nicht auf sämtliche Änderungen eingegangen.

Für Fragen rund um das Markenrecht stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

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