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Haben Sie eine Abmahnung wegen der Marke SONNE erhalten? Unterschreiben Sie nichts, bevor Sie anwaltliche Beratung eingeholt haben. Die in der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ist oft zu weit gefasst und gilt dreißig Jahre lang. Kontaktieren Sie uns für eine erste Einschätzung. 1977 eingetragen. 953907 lautet die Registernummer. Mehr als 20 abgeschlossene Verfahren allein beim LG München I. Das ist die Marke SONNE der Hofpfisterei.

Sonne Brot
Sonne Brot

Josef Pretzner dachte, es sei ein Scherz. Der Bäcker aus Reit im Winkl hatte ein Brot namens „Sonnenkorn” im Sortiment gehabt, vor zwei Jahren abverkauft, längst vergessen. Nur auf der Webseite stand es noch. Dann kam die Abmahnung: strafbewehrte Unterlassungserklärung, Auskunft über alle Umsätze, Erstattung der Anwaltskosten. Streitwert: 200.000 Euro. Absender: die Kanzlei Lorenz Seidler Gossel im Auftrag der Ludwig Stocker Hofpfisterei GmbH, München. Grund: das Wort „Sonne” ist seit 1977 als Marke eingetragen. Wer es für Backwaren verwendet, bekommt Post. Auch wenn das Produkt längst nicht mehr existiert. Auch wenn er von der Marke noch nie gehört hat. Auch wenn er hunderte Kilometer von München entfernt wirtschaftet. Dieser Artikel erklärt, wie es dazu kam, was vor Gericht passierte, welche Bezeichnungen sicher sind und was wer tun sollte, der heute eine Abmahnung auf dem Tisch hat.

Warum geht die Hofpfisterei so vehement gegen Bäckereien aus der Marke vor? Wie möchte u.a. auch vermeiden, das der Marke “Sonne” das gleiche Schicksal wie der Marke “Kornspitz” widerfährt, die wegen Untätigkeit bei der Verteidigung der Marke für nichtig erklärt wurde.

Inhaltsverzeichnis

  1. Die Hofpfisterei und ihr Flaggschiff-Produkt
    1. Unternehmenshintergrund
    2. Das Produkt hinter der Marke
    3. Die Marke als Versprechen
  2. Das Markenportfolio der Hofpfisterei
    1. Die Wortmarke SONNE (1977)
    2. Weitere eingetragene Marken
    3. Warenklassen und Schutzumfang
    4. Wäre die Eintragung heute noch möglich?
  3. Markenrechtliche Grundlagen
    1. Was ist eine Marke?
    2. Unterscheidungskraft als Voraussetzung
    3. Schutzfähigkeit alltäglicher Begriffe
    4. Fehlender Markenschutz bei beschreibenden Zeichen
    5. Vergleichsbeispiel: Die Marke „Fön”
  4. Die Abmahntätigkeit der Hofpfisterei: Geschichte und Verlauf
    1. Erste Abmahnwellen ab 2011/2012
    2. Kontinuierliche Durchsetzung über mehr als zehn Jahre
    3. Ruhephasen und Wiederaufnahme
    4. Aktuelle Lage: Neue Abmahnwelle 2025
  5. Betroffene Unternehmen und beanstandete Bezeichnungen
    1. Typische Adressaten
    2. Konkrete Beispiele beanstandeter Produktnamen
    3. Wie findet die Hofpfisterei die Verletzer?
  6. Die Abmahnung: Inhalt und Forderungen
    1. Absender und Bevollmächtigte
    2. Was wird konkret verlangt?
    3. Streitwerte und Kostenrahmen
  7. Liegt überhaupt eine Markenverletzung vor?
    1. Verwechslungsgefahr als zentrales Kriterium
    2. Markenmäßige Benutzung als Voraussetzung
    3. Fünf Prüfungsschritte
    4. Zulässige beschreibende Verwendung nach § 23 MarkenG
    5. Die BGH-Entscheidung „SAM” und ihre Relevanz
    6. Grenzfall „Dinkel Sonnenkorn”
  8. Gerichtliche Auseinandersetzungen im Detail
    1. OLG München 2013: „Kleine Partysonne”
    2. LG München I: Das Löschungsverfahren
    3. LG München I: Der Chemnitzer Bio-Markt und „Sonnenlaib”
    4. Die großzügige Haltung des LG München I
  9. Reaktion des Bäckerhandwerks und Löschungsversuche
    1. Position des Zentralverbandes
    2. Ergebnis der Löschungsversuche
    3. Empfehlung der bayerischen Landes-Innung
  10. Die Gefahr der Gattungsbezeichnung
    1. Was ist Markenverwässerung?
    2. Hohe Anforderungen der Rechtsprechung
    3. Hat die Hofpfisterei die Verwässerung mitverursacht?
  11. Reaktion auf eine Abmahnung: Was jetzt zu tun ist
    1. Fünf konkrete Handlungsschritte
    2. Die modifizierte Unterlassungserklärung
    3. Konsequenzen bei Nichtreaktion
  12. Prävention: Wie Bäckereien Abmahnungen vermeiden
    1. Markenrecherche vor jeder Produkteinführung
    2. Die DPMA-Basissuche: So geht es
    3. Welche Bezeichnungen sind sicher?
  13. Gesamtbewertung und Ausblick
    1. Ein markenrechtlicher Glücksgriff aus dem Jahr 1977
    2. Verbesserte Verteidigungschancen durch neuere BGH-Rechtsprechung
    3. Aussichten auf Löschung der Marke
    4. Die wichtigste Lehre für Unternehmen

1. Die Hofpfisterei und ihr Flaggschiff-Produkt 

1.1 Unternehmenshintergrund

Die Ludwig Stocker Hofpfisterei GmbH ist eine Münchner Innungsbäckerei mit langer Geschichte. Das Unternehmen steht für handwerkliche Backwaren, die ausschließlich aus ökologischen Rohstoffen und ohne chemische oder künstliche Zusatzstoffe hergestellt werden. Diese Positionierung ist kein Marketing-Versprechen, sondern seit Jahrzehnten gelebte Unternehmensphilosophie. Wer die Hofpfisterei kennt, verbindet mit ihr ein klares Bild: bayerisches Handwerk, Naturbelassenheit, hohe Qualitätsansprüche.

1.2 Das Produkt hinter der Marke

Das wohl bekannteste Produkt der Hofpfisterei ist ein kreisrundes, etwa zwei Kilogramm schweres Sonnenblumenkernbrot, das sie seit Jahrzehnten unter dem Namen „Sonne” vertreibt. Das Brot ist gut eingeführt, beim Kunden beliebt und nach eigenen Angaben der Hofpfisterei das erfolgreichste Bauernbrot des Unternehmens. Dieses Produkt ist der unmittelbare Grund, weshalb die Hofpfisterei die Marke SONNE so konsequent verteidigt: Wenn andere Bäcker ähnliche Brote unter gleichem oder ähnlichem Namen verkaufen, sieht das Unternehmen darin eine Gefährdung seiner Herkunftskennzeichnung.

1.3 Die Marke als Versprechen

Für die Hofpfisterei enthält die Marke SONNE ein konkretes Leistungsversprechen gegenüber dem Kunden: reiner Natursauerteig, keine chemischen Zusatzstoffe, ökologische Rohstoffe. Wer ein Brot namens „Sonne” kauft, das diesen Standards nicht entspricht, könnte nach Auffassung der Hofpfisterei das Vertrauen der Verbraucher in ihre Marke beschädigen. Das ist der ernsthafte wirtschaftliche Kern hinter dem, was nach außen wie eine Abmahnwelle wirkt.

2. Das Markenportfolio der Hofpfisterei 

2.1 Die Wortmarke SONNE (DPMA-Registernummer 953907, eingetragen 1977)

Im Jahr 1977 ließ die Ludwig Stocker Hofpfisterei beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Wortmarke „Sonne” eintragen, Registernummer 953907. Gleichzeitig wurde auch die Bezeichnung „Pfister-Sonne” eingetragen. Der Zeitpunkt ist entscheidend: 1977 war der Begriff „Sonne” für Backwaren noch nicht derart gängig wie heute, das DPMA sah ausreichende Unterscheidungskraft.

2.2 Weitere eingetragene Marken

Die Hofpfisterei ist nicht nur Inhaberin der Basismarke SONNE. Im Laufe der Jahrzehnte hat das Unternehmen ein ganzes Markenportfolio rund um diesen Begriff aufgebaut: „Pfister-Sonne”, „Öko-Sonne”, „Schwarze Sonne” und „Ur-Sonne” sind ebenfalls eingetragen. Wer also glaubt, durch eine leichte Abwandlung der Bezeichnung in Sicherheit zu sein, irrt sich in den meisten Fällen.

2.3 Warenklassen und Schutzumfang

MarkeSchutzbereich (Nizza-Klassen 29 & 30)
SONNE (Nr. 953907)Backwaren, Konditorwaren, Schokoladenwaren, Zuckerwaren
ÖKO-SONNEBackwaren, insbesondere Brot; belegte Brote; Gebäck, einschl. Kleingebäck; Kräcker; Mehlspeisen; Sandwiches; Sauerteig; Müsliriegel
SCHWARZE SONNEwie Öko-Sonne
UR-SONNEwie Öko-Sonne

2.4 Wäre die Eintragung heute noch möglich?

Die Antwort der meisten Markenrechtler ist eindeutig: ich persönlich denke vermutlich eher ja – viele sagen nein. Viele sagen: das DPMA würde die Marke SONNE für Backwaren heute wohl nicht mehr eintragen, weil der Begriff zu allgemein und im Bäckereigewerbe zu gängig ist. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass die Marke existiert und solange Bestand hat, bis sie gelöscht wird. Und dafür sind die Hürden hoch. Ich würde sagen, dass ein Brot ja keine Sonne ist und Apple ja auch für Computer eingetragen ist, auch wenn Apfel ein Obst ist und im Duden steht. Ein Computer ist halt kein Obst. Im Fall Sonne ist das sicherlich nicht so klar. Man könnte gut argumentieren, dass Sonnenblumenkerne enthalten sind oder das Getreide Sonne abbekommen hat. Aber aus meiner Sicht sind das eher schwache Argumente.

3. Markenrechtliche Grundlagen 

3.1 Was ist eine Marke und wozu dient sie?

Eine Marke ist ein Zeichen, das dazu dient, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das ist der Kern des Markenrechts. Wer eine Marke einträgt, erhält das ausschließliche Recht, dieses Zeichen im geschäftlichen Verkehr für die eingetragenen Waren zu nutzen. Umgekehrt kann er Dritten die Nutzung verwandter Zeichen verbieten, wenn Verwechslungsgefahr besteht.

3.2 Unterscheidungskraft als Voraussetzung

Nicht jedes Zeichen ist schutzfähig. Ein Begriff, der die Ware unmittelbar beschreibt, kann nicht als Marke eingetragen werden. „Sonnenblumenkernbrot” wäre für ein Brot mit Sonnenblumenkernen nicht eintragungsfähig, weil es schlicht die Ware beschreibt. „Sonne” dagegen beschreibt 1977 ein Brot nicht direkt. Es war ein fantasievoller, assoziativer Begriff, dem das DPMA damals ausreichende Unterscheidungskraft zusprach.

3.3 Schutzfähigkeit alltäglicher Begriffe

Wer im DPMA-Register sucht, findet zahlreiche Wortmarken „Sonne” für ganz unterschiedliche Branchen: Spielautomaten, alkoholfreie Getränke, Weine, Nahrungsergänzungsmittel. Das Wort ist also grundsätzlich markenfähig. Die Frage ist stets, ob es für die konkret beanspruchten Waren rein beschreibend ist. Für Sonnencreme oder Solarzellen wäre das offensichtlich der Fall. Für Brot war es 1977 noch nicht so eindeutig.

3.4 Fehlender Markenschutz bei beschreibenden Zeichen (§ 8 MarkenG)

Das Markengesetz schließt in § 8 Marken von der Eintragung aus, die ausschließlich aus Zeichen bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit oder Herkunft der betreffenden Ware dienen können. Wäre die Marke SONNE für Backwaren heute neu angemeldet, würde das DPMA dieses Schutzhindernis sehr wahrscheinlich bejahen. Die Marke aus 1977 existiert trotzdem und genießt Bestandsschutz.

3.5 Vergleichsbeispiel: Die Marke „Wedges” und die Gefahr der Gattungsbezeichnung

Ein bekanntes Beispiel für eine Marke, die zur Gattungsbezeichnung geworden ist, ist die Marke “Wedges”. So hat beispielsweise das Landgericht (LG) München festgestellt, dass sich die unter anderem für die Waren „tiefgefrorene oder zubereitete Kartoffeln“ eingetragene Marke „Wedges“ für diese Waren zu einer Gattungsbezeichnung, nämlich zu einem Synonym für das Wort „Kartoffelspalten“, entwickelt hat (LG München I, Urteil vom 09.05.2001, HKO 12/01, InstGE 2, 32, 37).

4. Die Abmahntätigkeit der Hofpfisterei: Geschichte und Verlauf 

4.1 Erste Abmahnwellen ab 2011/2012

Ab etwa 2011 begann die Hofpfisterei, systematisch gegen Bäckereien vorzugehen, die Produkte unter Bezeichnungen wie „Sonne”, „Sonnenbrot” oder „Partysonne” anboten. Die erste große öffentliche Aufmerksamkeit erregten die Abmahnungen im Jahr 2012, als die Legal Tribune Online darüber berichtete und das Bäckerhandwerk in Aufruhr geriet. „Dinkel-Sonnen”, „Vollkornsonnen” und „Partysonnen” sollten aus den Regalen verschwinden, so die Forderung.

4.2 Kontinuierliche Durchsetzung über mehr als zehn Jahre

1977: Eintragung der Wortmarke SONNE beim DPMA (Registernummer 953907) für Backwaren, Konditorwaren, Schokoladen- und Zuckerwaren.

2011/12: Erste systematische Abmahnwelle gegen Bäckereien. Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks kündigt einen Löschungsantrag beim DPMA an.

2013: OLG München, Beschluss vom 16.05.2013 (Az. 6 W 411/13): Hofpfisterei gewinnt gegen Bäckerei wegen „kleiner Partysonne”. Unterlassungsanspruch gilt auch bei nur regionalem Vertrieb des Verletzers.

2014: LG München I entscheidet im Löschungsverfahren: Marke SONNE bleibt für Brote eingetragen. Löschung wegen Nichtbenutzung nur für die übrigen Warenkategorien.

2018: Fortsetzung der Abmahntätigkeit. Löschungsversuch des Zentralverbandes offenbar ohne Erfolg geblieben.

2020/21: Neue Abmahnwelle, diesmal auch gegen den Chemnitzer Bio-Naturmarkt wegen „Sonnenlaib” (LG München I, Az. 3 HKO 1440/21).

2025: Nach monatelanger Pause erneut Zunahme der Abmahnungen (Stand: März 2025). Die Kanzlei LSG Lorenz Seidler Gossel ist weiterhin mandatiert.

4.3 Ruhephasen und Wiederaufnahme

Die Abmahntätigkeit der Hofpfisterei verlief nicht konstant, sondern in Wellen. Es gab Phasen, in denen es ruhiger wurde, gefolgt von erneuten Durchsetzungsschüben. Das ist markenrechtlich relevant: Wer seine Marke zu lange nicht verteidigt, riskiert, sie durch Nichtbenutzung oder Verwässerung zu verlieren. Die Hofpfisterei scheint dies zu wissen und greift immer dann wieder ein, wenn die Nutzung durch Dritte zu weit verbreitet zu werden droht.

4.4 Aktuelle Lage: Neue Abmahnwelle 2025

Im März 2025 bestätigten auf Abmahnungsrecht spezialisierte Kanzleien, dass nach einer ruhigeren Phase erneut Abmahnungen eingehen. Betroffene sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass sich das Thema erledigt hat. Im Gegenteil: Die Hofpfisterei hat ein elementares Interesse daran, die Marke dauerhaft zu erhalten, und setzt dieses Interesse erkennbar konsequent durch.

5. Betroffene Unternehmen und beanstandete Bezeichnungen 

5.1 Typische Adressaten

Abmahnungen erhalten vor allem kleine und mittelständische Bäckereien sowie Bio-Bäckereien. Das liegt nahe, weil gerade in der Naturkostszene kreisrunde Brote mit Sonnenblumenkernen beliebt sind und der Begriff „Sonne” als naheliegende Produktbezeichnung erscheint. Aber auch größere Unternehmen sind nicht sicher: Unter den Beklagten fand sich in der Vergangenheit sogar der Discounter Lidl. Privatpersonen hingegen können keine Markenverletzung begehen, weil dafür eine geschäftsmäßige Nutzung erforderlich ist.

5.2 Konkrete Beispiele beanstandeter Produktnamen

Die Palette der abgemahnten Bezeichnungen ist weit. Eindeutig problematisch sind Produktnamen wie „Sonne”, „Sonnenbrot” oder „Sonnenkern”, wenn sie als Produktname (also markenmäßig) verwendet werden. Weniger eindeutig, aber ebenfalls abgemahnt wurden Begriffe wie „Dinkel-Sonne”, „Vollkornsonne”, „Partysonne”, „kleine Partysonne”, „Sonnenlaib” und „Klostersonne”. Auch „Sonnenkorn” war Gegenstand von Abmahnungen, obwohl hier nach Einschätzung vieler Anwälte die Verletzung alles andere als sicher ist.

5.3 Wie findet die Hofpfisterei die Verletzer?

In den meisten Fällen ist die Antwort einfach: Internetrecherche. Wer seinen Bäckereibetrieb im Netz bewirbt und dort Produktbezeichnungen mit dem Wort „Sonne” führt, ist für die Hofpfisterei ohne großen Aufwand auffindbar. Eine Webseite, ein Online-Shop oder auch nur ein veralteter Eintrag, der längst nicht mehr dem aktuellen Sortiment entspricht, reicht aus, um eine Abmahnung auszulösen. Das Beispiel des Bäckers Josef Pretzner aus Reit im Winkl macht das deutlich: Sein Brot „Sonnenkorn” war bereits zwei Jahre nicht mehr im Sortiment, stand aber noch auf seiner Internetseite.

6. Die Abmahnung: Inhalt und Forderungen 

6.1 Absender und Bevollmächtigte

Die Abmahnungen werden von der Kanzlei Lorenz Seidler Gossel Rechtsanwälte und Patentanwälte (LSG) im Auftrag der Ludwig Stocker Hofpfisterei GmbH versandt. Die vorliegenden Abmahnschreiben sind nach Angaben von Anwälten, die Abgemahnte vertreten haben, vom Rechtsanwalt Linus Paul Richter unterzeichnet.

6.2 Was wird konkret verlangt?

Der Forderungskatalog einer typischen Sonne-Abmahnung umfasst vier Punkte. Erstens die sofortige Beseitigung: Das beanstandete Angebot muss unverzüglich aus dem Sortiment und aus allen Werbemitteln entfernt werden. Zweitens die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, mit der sich der Abgemahnte für dreißig Jahre verpflichtet, die beanstandete Bezeichnung nicht mehr zu verwenden. Bei jedem zukünftigen Verstoß wird eine hohe Vertragsstrafe fällig. Drittens Auskunft: Es müssen detaillierte Informationen über Einkaufszahlen, Verkaufszahlen und erzielte Umsätze vorgelegt werden. Viertens Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.

6.3 Streitwerte und Kostenrahmen

Die Streitwerte, auf deren Basis die Anwaltsgebühren berechnet werden, sind hoch. Üblicherweise wird in den Abmahnungen ein Streitwert von 200.000 Euro angesetzt, in Einzelfällen auch 150.000 Euro oder bis zu 500.000 Euro. Das führt allein für die Abmahnung zu Anwaltskosten von rund 3.600 bis 3.900 Euro, die der Abgemahnte erstatten soll. Dazu kommen die eigenen Anwaltskosten für die Verteidigung. Wer eine solche Abmahnung ignoriert, riskiert eine einstweilige Verfügung mit weitaus höheren Folgekosten.

7. Liegt überhaupt eine Markenverletzung vor? 

Wichtiger Hinweis

Nicht jede Abmahnung der Hofpfisterei ist berechtigt. In zahlreichen Fällen ist bereits fraglich, ob überhaupt eine Markenverletzung vorliegt. Der Einzelfall entscheidet. Eine qualifizierte anwaltliche Prüfung ist deshalb unverzichtbar.

7.1 Verwechslungsgefahr als zentrales Kriterium

Eine Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt vor, wenn die Nutzung eines ähnlichen Zeichens für ähnliche Waren Verwechslungsgefahr begründet. Das setzt voraus, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise das fremde Zeichen für die Marke der Hofpfisterei hält oder glaubt, zwischen beiden bestehe eine wirtschaftliche Verbindung. Das LG München I hat diese Verwechslungsgefahr in der Vergangenheit bei fast jeder Wortverbindung mit dem Begriff „Sonne” bejaht.

7.2 Markenmäßige Benutzung als Voraussetzung

Damit ein Markenrecht verletzt sein kann, muss das beanstandete Zeichen markenmäßig benutzt worden sein. Das heißt, es muss zur Herkunftskennzeichnung eingesetzt worden sein, nicht bloß beschreibend. Hier setzt ein wesentliches Verteidigungsargument an: Ein einzelner Produktname in der Bäckereiauslage dient nach einer neueren BGH-Entscheidung möglicherweise nicht dazu, die Herkunft zu kennzeichnen, sondern lediglich dazu, dem Kunden die Bestellung zu erleichtern. Wer im Laden „die Sonne da links hinten” bestellen möchte, ruft nach dem Brot, nicht nach dem Hersteller.

7.3 Fünf Prüfungsschritte

Eine vollständige markenrechtliche Prüfung umfasst fünf Schritte: (1) Zeichenähnlichkeit: Ähnelt die beanstandete Bezeichnung der Marke SONNE? (2) Warenähnlichkeit: Ist das angebotene Produkt mit den eingetragenen Waren vergleichbar? (3) Benutzung im geschäftlichen Verkehr: Handelt es sich um eine geschäftliche Nutzung? (4) Markenmäßige Verwendung: Wird das Zeichen zur Herkunftskennzeichnung genutzt? (5) Ausnahmen: Greift eine der gesetzlichen Ausnahmen nach §§ 22, 23 MarkenG?

7.4 Zulässige beschreibende Verwendung nach § 23 MarkenG

§ 23 MarkenG erlaubt ausdrücklich die rein beschreibende Nutzung eines Begriffs. Wer in seiner Zutatenliste angibt, dass das Brot Sonnenblumenkerne enthält, verletzt die Marke der Hofpfisterei nicht. Auch „Sonnenblumenkernbrot” als Produktname ist unproblematisch, weil es eine Zutatenbeschreibung ist. Anders sieht es aus, wenn „Sonnenkern” oder „Sonnenkorn” als eigenständiger Produktname ohne erkennbaren Zutatenbezug verwendet wird: Diese Bezeichnungen sind keine Zutaten, sondern Produktnamen, die der Marke SONNE ähneln.

7.5 Die BGH-Entscheidung „SAM” und ihre Relevanz für Backwaren

In jüngerer Zeit hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „SAM” für Bekleidung anerkannt, dass der Verkehr es gewöhnt ist, dass Bekleidungslinien und Bekleidungsstücke Namen tragen, die nicht als Marken wahrgenommen werden, sondern lediglich der internen Produktunterscheidung dienen. Ob diese Grundsätze auf Backwaren übertragbar sind, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden. Die Chancen auf eine erfolgreiche Verteidigung gegen eine Sonne-Abmahnung sind durch diese Entscheidung aber besser geworden als zuvor.

7.6 Grenzfall „Dinkel Sonnenkorn”

Besonders interessant ist der Fall „Dinkel Sonnenkorn”. Die Hofpfisterei mahnte auch diesen Begriff ab, obwohl hier gute Argumente gegen eine Verletzung sprechen. Das Zeichen „Sonne” steht in der Zeichenmitte, direkt vor „Korn”. Eine zergliedernde Betrachtungsweise, also die isolierte Herausnahme des Wortbestandteils „Sonne” aus dem Gesamtzeichen, ist markenrechtlich nicht erlaubt. Zudem kann argumentiert werden, dass „Sonnenkorn” im Kontext eines Dinkelbrots als Beschreibung der enthaltenen Sonnenblumenkerne verstanden wird. Kurz: Hier lag nach verbreiteter Ansicht keine Verletzung vor.

8. Gerichtliche Auseinandersetzungen im Detail 

8.1 OLG München 2013: „Kleine Partysonne” (Az. 6 W 411/13)

Das Oberlandesgericht München entschied mit Beschluss vom 16. Mai 2013, dass die Hofpfisterei einen Unterlassungsanspruch wegen der Bezeichnung „kleine Partysonne” hat, obwohl der betreffende Konkurrent seine Backwaren nur regional in einem ganz anderen Bundesland vertrieb. Das OLG stellte klar: Wer sein Angebot im Internet bewirbt, haftet bundesweit, auch wenn der tatsächliche Vertrieb lokal beschränkt ist. Die Beklagte hatte eingewandt, „Partysonne” sei eine gebräuchliche Gattungsbezeichnung für Partybrötchen in Sonnenform und es fehle an einer markenmäßigen Benutzung. Das OLG folgte dieser Argumentation nicht.

8.2 LG München I: Das Löschungsverfahren einer Backmischungsherstellerin

Eine Herstellerin von Backmischungen, die selbst wegen der Verwendung des Begriffs „Klostersonne” abgemahnt worden war, klagte vor dem LG München I auf Löschung der Marke SONNE. Das Gericht wies die Löschungsklage für Brote ab: Der Begriff sei für Sonnenblumenbrote nicht als allgemein üblich anzusehen. Einzig für die übrigen eingetragenen Warenkategorien, namentlich Konditorwaren, Schokoladenwaren und Zuckerwaren, musste die Hofpfisterei die Marke wegen Nichtbenutzung löschen lassen. Der Kernschutzbereich für Backwaren und Brot blieb vollständig erhalten.

8.3 LG München I: Der Chemnitzer Bio-Markt und „Sonnenlaib” (Az. 3 HKO 1440/21)

Im September 2021 klagte die Hofpfisterei gegen einen Bio-Naturmarkt in Chemnitz, weil dieser einen „Sonnenlaib” im Sortiment hatte. Das LG München I hatte zunächst eine einstweilige Verfügung erlassen, gegen die der Chemnitzer Markt Widerspruch einlegte. Die Besonderheit des Falls: Eine Münchner Bäckerei zieht gegen einen Naturmarkt in Sachsen vor einem Münchner Gericht wegen eines Brotes vor, das unter einem beschreibenden Begriff verkauft wird. Ob der Begriff „Sonnenlaib” tatsächlich eine Markenverletzung begründet, ist markenrechtlich alles andere als selbstverständlich.

8.4 Die großzügige Haltung des LG München I

Insgesamt wurden allein beim Landgericht München I mehr als 20 Verfahren rund um die Marke SONNE abgeschlossen. Die Beobachtung vieler Praktiker ist eindeutig: Das LG München I hat der Hofpfisterei in der Vergangenheit bei nahezu jeder Wortverbindung mit dem Begriff „Sonne” recht gegeben. Für Abgemahnte bedeutet das: Auf ein günstiges Urteil in München zu spekulieren ist riskant. Die Verteidigung muss deshalb schon auf der Ebene der außergerichtlichen Einigung gut aufgestellt sein.

9. Reaktion des Bäckerhandwerks und Löschungsversuche 

9.1 Position des Zentralverbandes des Deutschen Bäckerhandwerks

Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks reagierte auf die erste große Abmahnwelle mit der Ankündigung, beim DPMA die Löschung der Marke SONNE zu beantragen. Die Begründung: „Sonne” sei im Bäckereigewerbe seit Jahrzehnten eine gängige Bezeichnung für ein kreisrundes Bauernbrot und dürfe nicht von einem einzigen Unternehmen monopolisiert werden. Grundlage des Löschungsantrags war die Behauptung, die Marke habe sich zur Gattungsbezeichnung gewandelt.

9.2 Ergebnis der Löschungsversuche

Sämtliche Versuche, die Marke SONNE zu löschen oder einzuschränken, waren bislang erfolglos. Das gilt für die Bemühungen des Zentralverbandes ebenso wie für die Löschungsklage der Backmischungsherstellerin vor dem LG München I. Die Marke steht nach fast fünfzig Jahren weiterhin im Register. Die rechtlichen Hürden für eine Löschung wegen Verkehrsdurchsetzung zur Gattungsbezeichnung sind schlicht sehr hoch.

9.3 Empfehlung der bayerischen Landes-Innung

Die bayerische Landes-Innung des Bäckerhandwerks empfiehlt ihren Mitgliedern seit Jahren pragmatisch: Bei der Benennung neuer Produkte generell auf das Wort „Sonne” verzichten. Das ist kein Eingeständnis, dass die Marke vollständig zu Recht besteht, sondern schlicht die kostengünstigste Lösung für einen einzelnen Bäckerbetrieb. Dem Grundsatz der Innung entspricht auch die Aussage ihres Geschäftsführers Stephan Kopp: Das Vorgehen der Hofpfisterei sei aus juristischer Sicht nicht zu beanstanden.

10. Die Gefahr der Gattungsbezeichnung 

10.1 Was ist Markenverwässerung?

Markenverwässerung beschreibt den Prozess, durch den eine eingetragene Marke im Laufe der Zeit ihren Herkunftshinweischarakter verliert und zur allgemeinen Bezeichnung für eine Produktgattung wird. Eine verwässerte Marke schützt nicht mehr vor Nachahmern, weil der Verkehr in dem Zeichen keine Herkunftsangabe mehr sieht. Die Fön-Marke ist das klassische Beispiel. Der entscheidende Unterschied zur normalen Benutzung liegt im subjektiven Element: Die Verwässerung muss dem Markeninhaber zuzurechnen sein, weil er die Nutzung durch Dritte über lange Zeit unbeanstandet gelassen hat.

10.2 Hohe Anforderungen der Rechtsprechung

Für eine erfolgreiche Löschungsklage wegen Gattungsbezeichnung nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG müssen sehr strenge Voraussetzungen erfüllt sein. Das Zeichen muss im Verkehr nahezu einhellig nur noch als Name für eine bestimmte Produktgattung verstanden werden. Es dürfen nur noch sehr wenige Menschen die ursprüngliche Verbindung zu einem bestimmten Unternehmen kennen. Dieser Nachweis ist schwer zu führen und wurde bislang in keinem Fall gegen die Hofpfisterei erbracht.

10.3 Hat die Hofpfisterei die Verwässerung mitverursacht?

Diese Frage ist berechtigt. Die Hofpfisterei hat in der Vergangenheit über längere Zeiträume hinweg unbeanstandet gelassen, dass zahlreiche andere Bäckereien den Begriff „Sonne” für ihre Produkte verwendeten. Genau das hat dazu beigetragen, dass sich der Begriff im Bäckereigewerbe als gängige Bezeichnung für kreisrunde Brote verbreitete. Andernfalls wäre die Marke nicht in dieser Intensität in Gefahr geraten. Mit den aktuellen Abmahnwellen hat die Hofpfisterei nach Einschätzung vieler Fachleute die Schwelle zur Gattungsbezeichnung in letzter Sekunde verhindert. Damit ist ihr das Schicksal der Marke Kornspitz espart geblieben.

11. Reaktion auf eine Abmahnung: Was jetzt zu tun ist 

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben: Reagieren Sie nicht selbst gegenüber der Kanzlei LSG. Unterschreiben Sie keine beigefügte Unterlassungserklärung. Entfernen Sie keine Beweise. Holen Sie sofort anwaltliche Beratung ein. Die Fristen sind kurz, die Folgen bei Nichtreaktion gravierend.

11.1 Fünf konkrete Handlungsschritte

Erstens: Fristen beachten. Die Abmahnung enthält eine kurze Frist, innerhalb derer die Unterlassungserklärung abgegeben werden soll. Wer die Frist verstreichen lässt, riskiert eine einstweilige Verfügung, die deutlich höhere Kosten auslöst und schwerer zu bekämpfen ist.

Zweitens: Keine Unterschrift unter die beiliegende Unterlassungserklärung. Diese ist in aller Regel zu weit gefasst, geht über den Kern des Vorwurfs hinaus und kommt einem Schuldeingeständnis gleich, das dreißig Jahre Bindungswirkung entfaltet.

Drittens: Kein eigener Kontakt zur Gegenseite. Jede unbedachte Formulierung im Schriftverkehr mit der Kanzlei LSG kann später als Argument gegen den Abgemahnten verwendet werden.

Viertens: Keine eigenständige Beseitigung von Beweismitteln. Die Gegenseite hat die Verletzung bereits dokumentiert. Wer jetzt Webseiten oder Angebote löscht, schadet sich selbst, weil dem eigenen Anwalt dadurch Verteidigungsmaterial fehlt.

Fünftens: Patentanwalt oder Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz einschalten. Nur wer den Fall durch einen Spezialisten prüfen lässt, kann beurteilen, ob überhaupt eine Verletzung vorliegt und wie die beste Verteidigungsstrategie aussieht.

11.2 Die modifizierte Unterlassungserklärung

Das Instrument der modifizierten Unterlassungserklärung ist in der Praxis sehr wichtig. Eine gut formulierte modifizierte Erklärung verspricht weniger, als die Hofpfisterei fordert, aber gerade genug, damit das zuständige Gericht die Wiederholungsgefahr als beseitigt ansehen würde. Gleichzeitig enthält sie keine unnötigen Zugeständnisse und ist so formuliert, dass die Vertragsstrafe bei einem künftigen Verstoß möglichst gering ausfällt. Diese Erklärung zu formulieren ist Anwaltsarbeit. Eine zu niedrige oder falsch gefasste Vertragsstrafe kann die Gegenseite dazu veranlassen, direkt Klage zu erheben, weil die Erklärung nicht als ernsthaft gilt.

11.3 Konsequenzen bei Nichtreaktion

Die Hofpfisterei reagiert nach Auskunft von Anwälten, die Betroffene vertreten haben, auf ignorierte Abmahnungen in der Regel unmittelbar mit einer Klage oder einem Antrag auf einstweilige Verfügung. Eine einstweilige Verfügung kann binnen weniger Tage erwirkt werden und hat zur Folge, dass das beanstandete Produkt sofort aus dem Verkehr gezogen werden muss. Wer dann immer noch nicht reagiert, riskiert Ordnungsgeld oder Ordnungshaft.

12. Prävention: Wie Bäckereien Abmahnungen vermeiden 

12.1 Markenrecherche vor jeder Produkteinführung

Der Fall SONNE ist kein Einzelfall. Es gibt im deutschen Markenregister zahlreiche eingetragene Wortmarken für Backwaren, die für uninformierte Bäcker eine Falle darstellen. Vor der Einführung jedes neuen Produktnamens sollte deshalb eine Markenrecherche durchgeführt werden. Das kostet wenig Zeit, kann aber sehr viel Geld sparen.

12.2 Die DPMA-Basissuche: So geht es

Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt unter register.dpma.de eine kostenlose Basissuche zur Verfügung. Für die Prüfung eines Backwarennamens gibt man unter „Marke” den beabsichtigten Produktnamen ein und unter „Waren/Dienstleistung” die Klasse 30 (für Brot und Backwaren). Das System zeigt dann, ob es ähnliche oder kollidierende Marken gibt. Ein Brotname wie „Steinhuder Meerkorner” würde dabei keine Treffer ergeben und wäre im Ergebnis unbedenklich. Der Begriff „Sonne” ergibt dagegen sofort das Ergebnis, das zu dieser Abmahngeschichte geführt hat.

12.3 Welche Bezeichnungen sind sicher?

Eindeutig unbedenklich ist „Sonnenblumenkernbrot”, weil es die Zutat beschreibt. Unbedenklich ist auch jede Verwendung des Begriffs „Sonnenblume” oder „Sonnenblumenkerne” in der Zutatenliste oder in beschreibenden Produkttexten. Problematisch sind dagegen alle Bezeichnungen, die „Sonne” als Produktnamen oder als eigenständigen Bestandteil eines Produktnamens verwenden. Im Zweifel gilt: Wenn die DPMA-Suche Treffer ergibt, ist anwaltliche Beratung vor der Markteinführung sinnvoller als anwaltliche Beratung nach der Abmahnung.

13. Gesamtbewertung und Ausblick 

13.1 Ein markenrechtlicher Glücksgriff aus dem Jahr 1977

Die Hofpfisterei hat 1977 eine Marke eintragen lassen, die heute vielleicht nicht mehr eintragungsfähig wäre. Das ist aus markenrechtlicher Sicht ein Glücksgriff, der sich mit konsequenter Durchsetzung über fast fünfzig Jahre erhalten lässt. Die Marke SONNE ist ein Paradebeispiel dafür, wie werthaltig Markenrechte sein können, wenn sie frühzeitig gesichert und konsequent verteidigt werden. Für die Hofpfisterei ist das legitim. Das Markengesetz sieht vor, dass Markeninhaber ihre Marke verteidigen müssen, um sie zu erhalten.

13.2 Verbesserte Verteidigungschancen durch neuere BGH-Rechtsprechung

Die Chancen für Abgemahnte haben sich durch die BGH-Entscheidung „SAM” verbessert. Das Argument, dass Produktnamen in einer Bäckerauslage nicht als Marken, sondern als bloße Identifikationsmittel wahrgenommen werden, ist erstmals höchstrichterlich anerkannt worden. Ob dieser Grundsatz auf Backwaren übertragen werden kann, ist noch offen, aber die Verteidigungsmöglichkeiten sind heute besser als vor fünf Jahren. Wer eine Abmahnung erhält, sollte diese Entwicklung im Blick haben und nicht voreilig kapitulieren.

13.3 Aussichten auf Löschung der Marke

Realistisch betrachtet sind die Aussichten auf eine baldige Löschung der Marke SONNE gering. Alle bisherigen Versuche sind gescheitert. Die Hofpfisterei verteidigt die Marke aktiv genug, um eine Verwässerung zur Gattungsbezeichnung zu verhindern. Und die rechtlichen Hürden für eine Löschung sind so hoch, dass ein einzelner Abgemahnter sie kaum nehmen kann. Wer ernsthaft auf eine Löschung setzen will, bräuchte eine koordinierte, gut finanzierte und über mehrere Jahre durchgehaltene rechtliche Kampagne. Das ist bislang nicht erfolgt.

13.4 Die wichtigste Lehre für Unternehmen

Dieser Fall enthält eine klare Botschaft für jeden Unternehmer: Markenrecherche ist keine optionale Zusatzleistung, sondern Pflichtprogramm vor jeder Produkteinführung. Das DPMA-Register ist kostenlos einsehbar. Eine Recherche dauert wenige Minuten. Wer sie unterlässt, kann in eine Situation geraten wie die Bäckerei in Reit im Winkl: Ein längst aus dem Sortiment genommenes Produkt, das vergessen auf der Webseite steht, löst eine Abmahnung mit Kosten von mehreren tausend Euro aus. Das ist vermeidbar. Man muss allerdings auch auch zu ähnlichen älteren Marken, nicht nur nach identischen älteren Marken suchen. Gerne helfen wir Ihnen dabei.

Für Unternehmen mit einem breiten Produktportfolio geht die Empfehlung weiter: Eigene Produktnamen nicht nur auf Kollisionen prüfen, sondern im Gegenzug auch schützenswerte Bezeichnungen frühzeitig als Marke anmelden. Die Hofpfisterei hat genau das 1977 getan. Wer heute einen kreativen, unterscheidungskräftigen Produktnamen entwickelt, sollte denselben Weg gehen.

Abmahnung erhalten? Oder Produktnamen absichern?

Als Patentanwalt und Markenrechtsspezialist berate ich Unternehmen in Markenfragen: von der präventiven Recherche über die Anmeldestrategie bis zur Verteidigung gegen unberechtigte Abmahnungen.Erstgespräch vereinbaren