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Ein Staubsauger aus dem Jahr 2001 hat die europäische Patentlandschaft verändert. Das klingt übertrieben. Ist es nicht.



Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache BSH ./. Electrolux können Unternehmen ihre Patente an einem einzigen Gerichtsstand europaweit durchsetzen, selbst wenn die verletzten Schutzrechte in Ländern liegen, die weder EU-Mitglied noch Vertragsstaat des Einheitlichen Patentgerichts sind. Das UPC hat diese Linie in mehreren Entscheidungen übernommen und teilweise noch ausgeweitet. Wer als Geschäftsführer, Head of IP oder Leiter F&E in einem mittelständischen Unternehmen mit Patenten in mehreren Ländern arbeitet, sollte diese Entwicklung kennen, und zwar aus zwei Richtungen: als Chance für die eigene Durchsetzung und als Risiko, plötzlich am eigenen Firmensitz für Handlungen in Drittstaaten verklagt zu werden.


Dieser Artikel ordnet die sogenannte Long-Arm Jurisdiction ein: ihre Rechtsgrundlage, die zentralen Entscheidungen seit 2025 und die praktischen Konsequenzen für Patentinhaber und Beklagte gleichermaßen.








Was Long-Arm Jurisdiction bedeutet und warum sie jetzt jeden trifft



Der Begriff Long-Arm Jurisdiction beschreibt die Zuständigkeit eines Gerichts für Verfahren, die außerhalb seines eigentlichen Territoriums liegen. Im europäischen Patentrecht gab es diese Idee schon vor 2025. Art. 71b Nr. 3 der Brüssel-Ib-Verordnung, eingeführt durch Verordnung (EU) Nr. 542/2014, verschaffte dem UPC eine vermögensbasierte Zuständigkeit für Schäden außerhalb der EU, wenn der Beklagte Vermögen in einem Vertragsmitgliedstaat besitzt. Die travaux préparatoires nannten dafür ein anschauliches Beispiel: Ein türkischer Beklagter, der ein europäisches Patent verletzt, das mehrere Mitgliedstaaten und die Türkei abdeckt, sollte über diese Norm erreichbar sein. In der Fachliteratur wurde dieses Konstrukt bereits 2015 als „Turkish Delight and a bit of Swiss Chocolate for the Unified Patent Court” beschrieben.



Was sich seit Februar 2025 geändert hat, ist eine andere Größenordnung. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache BSH ./. Electrolux hat gezeigt, dass die viel allgemeinere Regel des Art. 4 Abs. 1 Brüssel-Ia-Verordnung, wonach eine Person grundsätzlich an ihrem Sitz verklagt werden kann, für grenzüberschreitende Patentklagen weit mehr hergibt, als über Jahrzehnte angenommen wurde. Diese neue Realität wird in der Praxis ebenfalls als Long-Arm Jurisdiction bezeichnet, obwohl sie rechtlich auf einer anderen Norm beruht als das ursprüngliche Konstrukt von 2014. Beide Stränge fließen inzwischen in der Praxis des UPC zusammen und werden gemeinsam diskutiert.



Der Ausgangsfall dahinter ist unspektakulär: eine Erfindung für eine neue Staubsauger-Technologie aus dem Jahr 2001, ein europäisches Patent aus dem Jahr 2009 und ein Sieg vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf im Jahr 2019, der das eigentliche Problem nicht löste. Das Patent war in vielen Ländern validiert. Ein Urteil in Deutschland half nicht gegen Verletzungen in anderen Ländern. Aus diesem sehr praktischen Problem heraus entstand ein Verfahren, das am Ende die Große Kammer des EuGH beschäftigte und die Grenzen dessen neu zeichnete, was europäische Gerichte in Patentsachen dürfen.




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Der Fall BSH ./. Electrolux: Vom Praxisproblem zur Grundsatzentscheidung des EuGH



Die Geschichte beginnt 2006, als BSH eine mutmaßlich unerlaubte Nutzung ihrer Erfindung bei Electrolux entdeckte und den Wettbewerber kontaktierte. Das europäische Patent wurde 2009 erteilt und in zahlreichen europäischen Ländern validiert, darunter auch in der Türkei, einem Vertragsstaat des Europäischen Patentübereinkommens außerhalb der EU. Nach erfolgreicher Verteidigung des Patents vor dem Europäischen Patentamt stellte das Oberlandesgericht Düsseldorf 2019 fest, dass bestimmte Electrolux-Staubsaugermodelle das Patent verletzten. Ein klassischer Etappensieg, wie er in der Patentpraxis regelmäßig vorkommt. Nur dass das Patent eben nicht nur in Deutschland galt.



BSH stand vor einer sehr konkreten Frage: Wie setzt man ein Patent durch, das in vielen Ländern existiert, ohne in jedem einzelnen Land eine eigene Klage zu führen und dabei Verjährungsfristen zu riskieren? Die Antwort fand sich in Art. 4 der Brüssel-Ia-Verordnung. Diese Norm erlaubt es grundsätzlich, eine Person am Ort ihres Sitzes zu verklagen. Da Electrolux in Stockholm ansässig ist, richtete sich der Blick auf das schwedische Heimatgericht.



Diese Idee war nicht neu, aber sie galt seit der EuGH-Entscheidung GAT ./. LuK aus dem Jahr 2006 als weitgehend blockiert. Damals wurde angenommen, dass ein Heimatgericht seine Zuständigkeit für die Verletzungsklage verliert, sobald der Beklagte die Gültigkeit des Patents bestreitet. In der Praxis bedeutete das: Wer ein Patent in mehreren Ländern durchsetzen wollte, musste in jedem Land einzeln klagen. BSH und ihr damaliger IP-Verantwortlicher Dr. Ernst-Peter Heilein entschieden sich, diese Annahme zu hinterfragen, und reichten 2020 Klage in Schweden ein, wohlwissend, dass es sich um eine Möglichkeit und keine Garantie handelte.



Nachdem Electrolux die Gültigkeit der Patente bestritten hatte, erklärte sich das schwedische Erstgericht für nicht zuständig. BSH legte Berufung ein, und das schwedische Berufungsgericht legte dem EuGH drei Fragen zur Vorabentscheidung vor: Erstens, ob ein an sich zuständiges Heimatgericht seine Zuständigkeit verliert, sobald der Beklagte die Ungültigkeit des Patents einwendet. Zweitens, ob es einen Unterschied macht, wenn das nationale Recht Validität und Verletzung in getrennten Verfahren behandelt, wie es in Deutschland üblich ist. Drittens, ob dieselben Zuständigkeitsregeln auch für Patente aus Nicht-EU-Staaten gelten, ursprünglich mit Blick auf die Türkei, heute vor allem mit Blick auf das Vereinigte Königreich und sogar die USA diskutiert.



Die Große Kammer des EuGH, bestehend aus 15 Richtern, entschied am 25. Februar 2025 (C-339/22): Ein Heimatgericht verliert seine Zuständigkeit für die Verletzungsklage nicht automatisch, nur weil der Beklagte die Gültigkeit des Patents bestreitet. Für Patente aus EU-Mitgliedstaaten bleibt die ausschließliche Zuständigkeit für Fragen der Registrierung oder Gültigkeit beim Registerstaat, wie es Art. 24 Abs. 4 der Brüssel-Ia-Verordnung vorsieht. Das Heimatgericht darf die Verletzungsklage aber grundsätzlich weiterverhandeln und muss sie nur dann aussetzen, wenn eine ernsthafte, nicht zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit besteht, dass das zuständige nationale Gericht das Patent für ungültig erklären wird.



Für Patente aus Staaten außerhalb der EU geht der EuGH noch weiter: Die besondere Zuständigkeitsregel für die Patentgültigkeit nach Art. 24 Abs. 4 greift dort grundsätzlich nicht. Das bedeutet, dass ein europäisches Heimatgericht die Gültigkeit eines Drittstaatenpatents inter partes prüfen darf, allerdings ohne Wirkung für das ausländische Register. Genau dieser Teil des Urteils wird inzwischen als Long-Arm Jurisdiction bezeichnet und in der Kommentierung teils als „ultra-long-arm jurisdiction” beschrieben, weil er selbst US-Patente erfassen könnte.



Dr. Ernst-Peter Heilein, der die Strategie bei BSH über zwanzig Jahre begleitet hat, fasst die praktische Bedeutung im IP-Fridays-Interview mit Rolf Claessen in drei Lehren zusammen: Patentdurchsetzung ist internationaler geworden, die Wahl des Gerichtsstands trägt heute strategisches Gewicht, und langfristiges, konsequentes Verfolgen einer Strategie zahlt sich aus. Für Mittelstandsunternehmen bedeutet das konkret: Wer Rechte in mehreren europäischen Ländern hält, muss nicht mehr zwangsläufig fünf oder sechs Parallelverfahren finanzieren. Gleichzeitig gilt: Wer selbst in mehreren Ländern tätig ist, kann am eigenen Sitz für Handlungen verklagt werden, die anderswo stattfanden.




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Die Rechtsgrundlage der Long-Arm-Zuständigkeit im Detail



Wer die Reichweite dieser Zuständigkeit verstehen will, muss zwei rechtliche Konstruktionen auseinanderhalten, die in der Praxis oft vermischt werden.



Die erste Konstruktion ist die ursprüngliche, vermögensbasierte Zuständigkeit aus Art. 71b Nr. 3 Brüssel-Ib-Verordnung. Sie wurde durch die Art. 71a bis 71d eingeführt, um gemeinsame Gerichte wie das UPC oder den Benelux-Gerichtshof in das Gerichtssystem der EU einzubetten. Diese Norm verlangt sechs Tatbestandsmerkmale: Der Beklagte darf nicht in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sein und die Zuständigkeit darf sich nicht bereits anderweitig aus der Verordnung ergeben. Es muss eine Verletzung eines europäischen Patents vorliegen. Diese Verletzung muss einen Schaden innerhalb der EU verursacht haben. Aus derselben Verletzung muss zusätzlich ein Schaden außerhalb der EU entstanden sein. Der Beklagte muss Vermögen in einem Vertragsmitgliedstaat des UPC besitzen. Und der Rechtsstreit muss einen hinreichenden Bezug zu diesem Mitgliedstaat aufweisen.



In der Fachliteratur ist umstritten, wie weit die Formulierung „eine solche Verletzung außerhalb der Union” reicht. Bei der engen Auslegung muss der Schaden außerhalb der EU auf derselben Verletzungshandlung beruhen, die auch den Schaden innerhalb der EU verursacht hat, etwa wenn ein patentverletzendes Produkt in einem EU-Staat hergestellt und anschließend in ein Drittland exportiert wird, wo der eigentliche wirtschaftliche Schaden entsteht. Bei der weiten Auslegung genügt eine eigenständige Verletzungshandlung außerhalb der EU, solange sie sich auf dasselbe Patent bezieht. Diese Unklarheit betrifft auch die Frage, welche Länder überhaupt erfasst sind: Bei der weiten Auslegung sind es Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens außerhalb der EU, bei der engen Auslegung potenziell auch Staaten außerhalb des EPÜ, etwa die USA.



Wichtig ist der sogenannte Lugano-Schutzschild. Das Übereinkommen von Lugano aus dem Jahr 2007 bindet die EU sowie Island, Norwegen und die Schweiz. Für Beklagte mit Sitz in einem dieser drei Staaten geht das Lugano-Übereinkommen der Brüssel-Ib-Verordnung vor, sodass die Long-Arm-Zuständigkeit nach Art. 71b Nr. 3 dort nicht greift. Liechtenstein ist zwar Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation, aber kein Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens und fällt damit nicht unter diesen Schutz.



Die zweite Konstruktion, die seit BSH ./. Electrolux die eigentliche praktische Bedeutung hat, beruht nicht auf Art. 71b, sondern auf der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art. 4 Abs. 1 Brüssel-Ia-Verordnung in Verbindung mit Art. 31 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht. Art. 31 EPGÜ verweist für die internationale Zuständigkeit des UPC auf die Brüssel-Ia-Verordnung beziehungsweise, wo anwendbar, auf das Lugano-Übereinkommen. Weil das UPC als gemeinsames Gericht mehrerer Vertragsstaaten denselben unionsrechtlichen Bindungen unterliegt wie ein nationales Gericht, kann es sich auf Art. 4 Abs. 1 stützen, um Beklagte mit Sitz in einem Vertragsstaat auch für Verletzungen außerhalb des UPC-Gebiets zu belangen. Entscheidend ist dabei Art. 34 EPGÜ, der nach der Auslegung des Berufungsgerichts im Verfahren Fujifilm ./. Kodak nur die territoriale Wirkung von UPC-Entscheidungen regelt, nicht aber die internationale Zuständigkeit selbst beschränkt.




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Wie das UPC seine Zuständigkeit seit BSH ./. Electrolux tatsächlich auslegt



Die Praxis des UPC seit der EuGH-Entscheidung zeigt ein klares Muster: Zuständigkeit wird grundsätzlich angenommen, während die tatsächliche Rechtsfolge, also die Reichweite des Rechtsschutzes, differenziert geprüft wird.



Im Verfahren Fujifilm ./. Kodak nahm die Lokalkammer Düsseldorf ihre Zuständigkeit für die UK-Benennung eines europäischen Bündelpatents an, noch bevor der EuGH sein Urteil in der Sache BSH gefällt hatte, gestützt auf die bereits erkennbare Linie des Generalanwalts. Die Lokalkammer Mannheim bestätigte die deutsche Benennung des Patents EP 3 511 174 als gültig und verletzt und erstreckte diese Feststellung auch auf die britische Benennung, allerdings nur inter partes. Am 2. Juni 2026 bestätigte das Berufungsgericht des UPC diese Linie und stellte klar, dass Art. 34 EPGÜ nur die territoriale Wirkung von UPC-Entscheidungen regelt, nicht die internationale Zuständigkeit selbst. Da die verklagten Kodak-Gesellschaften ihren Sitz in Deutschland hatten, konnte das UPC über Art. 4 Abs. 1 Brüssel-Ia-Verordnung auch über die UK-Benennung entscheiden.



Bemerkenswert an diesem Fall ist ein Detail, das in der Praxis oft übersehen wird: Die Verletzungsklage für das Vereinigte Königreich scheiterte im Ergebnis dennoch, weil kein Eigentumsübergang in UK stattgefunden hatte. Der deutsche Hersteller produzierte die Ware für eine britische Konzerneinheit, die bereits vor dem Import das rechtliche Eigentum hielt. Wer als Patentinhaber auf dieser Grundlage klagt, muss also nachweisen, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Einfuhr in das Drittland ein rechtliches und wirtschaftliches Interesse an der Ware hatte. Zusätzlich half im konkreten Fall ein nationales Vorbenutzungsrecht: Nach deutschem Recht darf ein Vorbenutzer sein Produkt sogar modifizieren, solange die Änderung keinen neuen, im Patent offenbarten Vorteil realisiert.



Im Verfahren HL Display ./. Black Sheep Retail Products bestätigte die Lokalkammer Den Haag am 10. Oktober 2025 ihre Zuständigkeit für sämtliche Benennungen des Streitpatents EP 2 432 351, sowohl innerhalb der UPC-Vertragsstaaten (darunter Österreich, Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, die Niederlande, Portugal und Schweden) als auch außerhalb (Liechtenstein, Irland, Norwegen, Polen, die Schweiz und das Vereinigte Königreich). Dabei unterschied das Gericht klar zwischen zwei Kategorien von Nicht-UPC-Staaten: Bei EU- oder Lugano-Mitgliedstaaten wie Norwegen und der Schweiz verzichtet das Gericht auf eine eigene Gültigkeitsprüfung, sofern keine „ernsthafte, nicht zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit” der Nichtigerklärung durch das zuständige nationale Gericht besteht. Bei Nicht-EU-Staaten wie dem Vereinigten Königreich darf das Gericht dagegen eine Inter-Partes-Entscheidung über die Gültigkeit treffen, ohne das nationale Register zu berühren.



Im Verfahren Dyson ./. Dreame nutzte die Lokalkammer Hamburg das Konstrukt des „Anchor Defendant”: Weil das in Hongkong ansässige Unternehmen Dreame die deutsche Eurep GmbH als bevollmächtigten Vertreter benannt hatte, konnte diese als Anker dienen, um eine einstweilige Verfügung zu erwirken, die auch Handlungen in Spanien erfasste, einem Staat, der nicht am UPC teilnimmt. Ähnlich bestätigte die Lokalkammer Paris im Verfahren IMC Créations ./. Mul-T-Lock France ihre Zuständigkeit für spanische, schweizerische und britische Benennungen, und die Lokalkammer Mailand im Verfahren Dainese ./. Alpinestars ihre Zuständigkeit für die spanische Benennung, jeweils ohne die dort exklusiv reservierte Gültigkeitsprüfung zu beanspruchen.



Dass diese Zuständigkeit nicht automatisch zu einem vollen Rechtsschutz führt, zeigen zwei weitere Entscheidungen. Im Verfahren Seoul Viosys ./. Laser Components beschränkte die Lokalkammer Paris den Rechtsschutz auf Frankreich, weil der Nachweis der Verletzung in weiteren Territorien nicht ausreichend geführt wurde. Im Verfahren Hurom ./. NUC Electronics wies die Lokalkammer Mannheim den auf die Türkei bezogenen Teil der Klage mangels hinreichender territorialer Substantiierung ab. Auch im Fall Regeneron ./. Formycon zeigte sich die praktische Relevanz: Die Lokalkammer München wandte die BSH-Logik an und erließ eine europaweite Unterlassungsverfügung auf Basis eines europäischen Patents, eines der ersten Beispiele für die unmittelbare Übernahme der EuGH-Linie durch ein nationales Heimatgericht.




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Wenn US-Patente vor europäischen Gerichten landen: der Fall Onesta ./. BMW



Wie weit trägt diese Logik? Diese Frage stellt sich seit einem Verfahren, das die Debatte von einem europäischen Zuständigkeitsstreit zu einem internationalen Jurisdiktionskonflikt gemacht hat. Onesta IP LLC, ein US-amerikanisches Unternehmen, das keine eigene Produktion betreibt, reichte beim Landgericht München I Klage gegen den in München ansässigen Automobilhersteller BMW ein und stützte sich dabei auf drei Halbleiterpatente, davon eines europäisch und zwei US-amerikanisch. Damit ist dies das erste öffentlich bekannte Verfahren, in dem ein europäisches Gericht nach BSH ./. Electrolux über die Verletzung von US-Patenten entscheiden soll.



Onesta selbst begründet dieses Vorgehen mit dem Wunsch nach einer „zügigen, gründlichen und qualitativ hochwertigen Entscheidung aus einem spezialisierten Forum”, um parallele Verfahren in mehreren Ländern zu vermeiden. BMW reagierte mit einem Gegenzug außerhalb Europas: Vor einem texanischen Bundesgericht erwirkte das Unternehmen bei Richter Alan Albright eine Anti-Suit-Injunction gegen Onesta. Richter Albright vertrat die Auffassung, dass US-Patente grundsätzlich von US-Gerichten zu entscheiden seien. Diese Verfügung richtete sich formal gegen Onesta, nicht gegen das Münchner Gericht selbst, und Onesta hat gegen die texanische Entscheidung Berufung eingelegt.



Das Landgericht München I reagierte darauf, indem es das Verfahren aussetzte, ohne dabei seine eigene Zuständigkeit aufzugeben. Damit bleibt die zentrale Frage offen, ob ein europäisches Heimatgericht am Ende tatsächlich über die Verletzung von US-Patenten entscheiden darf. Für die betroffene Praxis bedeutet das zweierlei: Erstens zeigt der Fall, dass Unternehmen aus Drittstaaten durchaus bereit sind, mit Gegenmaßnahmen wie Anti-Suit-Injunctions zu reagieren, wenn europäische Gerichte ihre Zuständigkeit ausweiten. Zweitens eröffnet der Fall die strategische Überlegung, ob sich Beklagte mit präventiven Torpedo-Klagen, etwa Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung oder Nichtigkeitsklagen in einem Drittstaat, gegen eine spätere Long-Arm-Klage in Europa absichern können.




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Long-Arm-Zuständigkeit bei einstweiligen Verfügungen



Neben der Zuständigkeit für Schadenersatz enthält Art. 71b Nr. 2 Brüssel-Ib-Verordnung eine eigenständige Regel für vorläufige und schützende Maßnahmen: Das UPC kann einstweilige Maßnahmen anordnen, selbst wenn ein Gericht eines Drittstaats für die Hauptsache zuständig ist. Diese Formulierung verschafft dem UPC im Ergebnis die Möglichkeit, eine grenzüberschreitende einstweilige Verfügung gegen Handlungen in Ländern wie dem Vereinigten Königreich oder der Schweiz zu erlassen, ohne dass hierfür das sonst erforderliche Vermögen des Beklagten in einem Vertragsmitgliedstaat vorliegen muss. Das unterscheidet diese Zuständigkeit deutlich von der auf Schadenersatz gerichteten Regel in Art. 71b Nr. 3, bei der die Standortwahl von Vermögenswerten als Verteidigungsstrategie noch eine Rolle spielen kann.



Diese Möglichkeit wirft eine praktische Frage auf, die bislang ungeklärt ist: Was passiert, wenn sowohl das UPC als auch ein englisches Gericht eine grenzüberschreitende einstweilige Verfügung erlassen, die sich widerspricht? In der Fachdiskussion wird dieses Szenario bereits als Möglichkeit benannt, die im Streitfall wohl nach dem Prioritätsprinzip aufgelöst werden müsste, also danach, welches Gericht zuerst entschieden hat.




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Vollstreckung: Wo die Zuständigkeit endet und die Realität beginnt



Zuständigkeit ist die eine Frage, Vollstreckbarkeit eine andere. Innerhalb der UPC-Vertragsmitgliedstaaten sind Entscheidungen des Gerichts nach Art. 82 EPGÜ unmittelbar vollstreckbar, die konkreten Vollstreckungsmodalitäten richten sich dann nach dem Recht des jeweiligen Vollstreckungsstaats. In Deutschland regelt die ZPO die praktischen Modalitäten der Zwangsvollstreckung, während die §§ 722 bis 723 ZPO nur greifen, wenn keine europäische Verordnung oder ein Anerkennungsabkommen einschlägig ist. In Frankreich gilt Entsprechendes über den Code des procédures civiles d’exécution.



Sobald es um die Vollstreckung außerhalb der UPC-Vertragsstaaten geht, wird es komplizierter. Eine UPC-Entscheidung muss dort zunächst von den zuständigen nationalen Gerichten anerkannt werden, sofern kein einschlägiger Vertrag eine automatische Anerkennung vorsieht. Wie konkret das werden kann, zeigt der Fall Fujifilm ./. Kodak: Am 30. Januar 2026 bestätigte die Lokalkammer Mannheim eine Vollstreckungsanordnung mit Zwangsgeldern gegen Kodak wegen fortgesetzter Nichteinhaltung früherer Anordnungen. Das Gericht stellte dabei klar, dass allein der zuständige Berichterstatter, nicht zwingend das gesamte Spruchkörper-Panel, befugt ist, Vollstreckungsanordnungen zu erlassen, und verhängte am Ende Tagessätze von zunächst 2.500 Euro, später 10.000 Euro, insgesamt rund 1,72 Millionen Euro, mit einer weiteren Erhöhung auf 25.000 Euro pro Tag bei fortgesetzter Nichteinhaltung.



Bemerkenswert ist, dass sich die Auskunftspflichten von Kodak nicht auf das UPC-Gebiet beschränkten. Das Gericht verpflichtete Kodak, auch Informationen über Gewinne offenzulegen, die von ausländischen Konzerngesellschaften realisiert wurden, sofern diese Gewinne ursächlich mit einer im UPC-Gebiet stattfindenden Verletzungshandlung wie der Herstellung zusammenhängen. Ein Beklagter muss sich diese Informationen aktiv bei verbundenen Unternehmen beschaffen, selbst wenn diese außerhalb des UPC-Gebiets sitzen. Die Grenzen zwischen Zuständigkeit für die Verletzungsfrage und Zuständigkeit für die Vollstreckung selbst blieben davon nach Auffassung des Gerichts unberührt, weil die Auskunftspflicht allein der Schadensbemessung innerhalb des UPC-Gebiets dient.



Außerhalb der EU wird die Anerkennung noch anspruchsvoller. Im Vereinigten Königreich richtet sich die Anerkennung einer UPC-Entscheidung nach den Grundsätzen des Common Law: Ein britisches Gericht prüft, ob das UPC nach britischem internationalen Privatrecht zuständig war, ob die Entscheidung endgültig und abschließend ist, und ob die Anerkennung nicht gegen den britischen Ordre public verstößt, wozu insbesondere die ausschließliche britische Zuständigkeit für Patentgültigkeit zählt. Der Beitritt des Vereinigten Königreichs zum Haager Übereinkommen über die Anerkennung ausländischer Urteile von 2019 hilft hier nicht weiter, weil Patentangelegenheiten von diesem Übereinkommen ausdrücklich ausgenommen sind. Auch innerhalb der EU gibt es Grenzen: In Spanien, das nicht am UPC teilnimmt, bleibt die Zuständigkeit für die Patentgültigkeit exklusiv bei den spanischen Gerichten nach Art. 24 Abs. 4 der Brüssel-Ia-Verordnung, sodass ein UPC-Urteil, das in diesen exklusiv reservierten Bereich hineinreicht, dort auf einen Anerkennungsversagungsgrund nach Art. 45 der Verordnung stoßen könnte.




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Strategische Konsequenzen für Patentinhaber



Für Unternehmen, die Patente durchsetzen wollen, eröffnet diese Entwicklung eine spürbare Vereinfachung. Wer Rechte in mehreren europäischen Ländern hält und von einem Wettbewerber verletzt wird, muss nicht mehr zwingend fünf oder sechs parallele nationale Verfahren finanzieren. Eine einzige Klage am Sitz des Wettbewerbers kann wirtschaftlich die bessere Wahl sein, gerade für mittelständische Unternehmen, die selten das Budget für parallele Prozessführung in mehreren Rechtsordnungen haben. Genau dieser Aspekt war für Dr. Ernst-Peter Heilein bei BSH der eigentliche Ausgangspunkt: keine akademische Zuständigkeitsdebatte, sondern eine sehr praktische Frage der Wirtschaftlichkeit.



Damit wird die Wahl des Gerichtsstands zu einem eigenständigen strategischen Faktor, der ebenso viel Gewicht tragen kann wie die materiell-rechtlichen Argumente selbst. Wo ein Verfahren geführt wird, entscheidet inzwischen mit darüber, welche Territorien in einem einzigen Rechtsstreit erfasst werden können, welches Beweisrecht gilt und wie schnell eine Entscheidung zu erwarten ist.



Gleichzeitig zeigen die bisherigen Entscheidungen, dass die Zuständigkeit allein noch keinen vollen Rechtsschutz garantiert. Die Fälle Seoul Viosys und Hurom haben gezeigt, dass ein Gericht die Zuständigkeit für ein Territorium bejahen und den Rechtsschutz dort trotzdem verweigern kann, wenn die Verletzung für dieses konkrete Territorium nicht ausreichend nachgewiesen wird. Wer die Long-Arm-Zuständigkeit nutzen will, muss also für jedes einzelne Territorium eigene, belastbare Beweise vorlegen, nicht nur für das Land des Gerichtsstands.



Schließlich erstreckt sich die Zuständigkeit des UPC auch auf Gehilfen und Mittäter im Sinne der Mittäterschaft (Joint Tortfeasorship). Wer nicht selbst die Verletzungshandlung ausführt, aber aufgrund eines gemeinsamen Plans mit einem Verletzer handelt, kann ebenfalls haftbar gemacht werden. Für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Lieferketten, etwa mit Lohnfertigungs- oder Vertriebsverträgen, lohnt sich deshalb eine genaue Prüfung, wo in der eigenen Kette ein Haftungsrisiko entstehen könnte.




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Strategische Konsequenzen für beklagte Unternehmen



Die Kehrseite der Long-Arm Jurisdiction betrifft Unternehmen, die selbst in mehreren Ländern tätig sind. Wer seinen Sitz in einem UPC-Vertragsstaat hat, muss künftig damit rechnen, dort für Handlungen verklagt zu werden, die in einem anderen Land stattgefunden haben. Dieses Risiko gehört inzwischen in jede Freedom-to-Operate-Analyse und in jede Prüfung im Zusammenhang mit Unternehmenszukäufen oder Markteintritten.



Für Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU, die sich vor der Zuständigkeit europäischer Gerichte schützen wollen, bietet die vermögensbasierte Zuständigkeit nach Art. 71b Nr. 3 einen möglichen Ansatzpunkt: Wer keine relevanten Vermögenswerte, Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen oder Warenlager in einem UPC-Vertragsstaat unterhält, sondern etwa in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich sitzt, kann sich damit dem Zugriff dieser speziellen Norm teilweise entziehen. Das gilt allerdings nicht für die auf Art. 4 Abs. 1 Brüssel-Ia-Verordnung gestützte Zuständigkeit, die sich schlicht an den Sitz des Beklagten hält, und ebenso wenig für die Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen, bei der ein Vermögensbezug gar nicht erforderlich ist.



Ein wichtiges Verteidigungsinstrument bleibt das nationale Vorbenutzungsrecht. Wer eine Erfindung bereits vor der Anmeldung eines fremden Patents entwickelt und genutzt hat, kann sich in vielen Rechtsordnungen, darunter Deutschland, auf ein Weiterbenutzungsrecht berufen. Nach deutschem Recht darf ein Vorbenutzer sein Produkt sogar in gewissem Umfang modifizieren, solange die Änderung keinen neuen, im Patent offenbarten Vorteil realisiert. Wer sich auf diese Verteidigungslinie stützen will, sollte die eigene Forschungs- und Entwicklungshistorie sorgfältig dokumentieren, am besten kontinuierlich und nicht erst, wenn ein Streit droht.



Ebenfalls relevant ist die frühzeitige Nichtigkeitsklage, um belastende Patente „aus dem Weg zu räumen”, bevor ein Wettbewerber eine einstweilige Verfügung auf dieser Grundlage erwirken kann. Eine solche Klage kann vor dem UPC gegen ein Einheitspatent geführt werden oder vor einem nationalen Gericht gegen die nationale Benennung eines europäischen Patents, das aus dem UPC-System ausgetreten (Opt-out) ist, aber jederzeit wieder eintreten könnte. Eine ergänzende Strategie besteht darin, eine UPC-Nichtigkeitsklage durch eine schnelle Nichtigkeitsklage vor dem englischen Patentgericht zu flankieren, um die dortige Entscheidung möglicherweise auf die materielle Prüfung durch das UPC einwirken zu lassen.




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Einordnung und offene Fragen



In der Fachwelt wird die Entscheidung unterschiedlich eingeordnet. Ein Kommentar bezeichnet die Long-Arm-Rechtsprechung des UPC als dessen „schwarzes Schaf”, weil sie zwar juristischen Pragmatismus zeigt, gleichzeitig aber ein empfindliches Gleichgewicht zwischen richterlicher Effizienz und Respekt vor anderen nationalen Gerichten wahren muss. Andere Stimmen sprechen von einer „ultra-long-arm jurisdiction”, weil sich die bekannten territorialen Grenzen der europäischen Patentdurchsetzung mit dieser Entscheidung praktisch aufgelöst hätten. Wieder andere betonen, dass der EuGH das System nicht neu erfunden, sondern lediglich das Gleichgewicht zwischen den bestehenden Zuständigkeitsregeln verschoben habe, ohne dass daraus automatisch eine Revolution folge.



Auch die Frage, ob sich damit ein Trend zu einer eigenständigeren europäischen Patentrechtsprechung abzeichnet, wird diskutiert. Professor Hanns Ullrich, der Dr. Ernst-Peter Heileins Doktorarbeit betreute, hat beobachtet, dass das UPC allmählich eine eigene europäische Rechtsprechung entwickelt. Diese Einschätzung deckt sich mit der Beobachtung, dass viele der Fragen, die im Verfahren BSH ./. Electrolux verhandelt wurden, inzwischen in neuer Form vor dem UPC wiederkehren, etwa in den Verfahren Fujifilm ./. Kodak.



Mehrere Fragen bleiben ausdrücklich offen. Dazu gehört die Frage nach dem anwendbaren materiellen und prozessualen Recht in grenzüberschreitenden Verfahren, die Frage der internationalen Courtoisie gegenüber Drittstaatsgerichten, sowie die Frage, wie Anti-Suit- oder Anti-Enforcement-Strategien in solchen Konstellationen zu bewerten sind. Ebenso offen ist, wie Drittstaaten wie das Vereinigte Königreich auf die wachsende Reichweite europäischer Gerichte reagieren werden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein postbrexit-britisches Gericht seinerseits seine Zuständigkeit über die eigenen Hoheitsgewässer hinaus ausdehnt, ähnlich wie es bereits bei globalen FRAND-Lizenzsätzen und Anti-Anti-Suit-Injunctions geschehen ist. Auch aus der Schweiz gibt es bereits Signale einer Reaktion: Nach eineinhalb Jahren BSH-Rechtsprechung wird berichtet, dass sich der Kreis grenzüberschreitender einstweiliger Verfügungen um ein neues Mitglied erweitert habe, was zeigt, dass sich die einfache BSH-Regel längst zu einem eigenständigen Strategiespiel entwickelt hat, das über das ursprüngliche Thema der Entscheidung weit hinausreicht.




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Was Mittelstand und Hidden Champions jetzt konkret prüfen sollten


Für Geschäftsführer, Head of IP und Leiter Forschung und Entwicklung in mittelständischen Unternehmen mit Patenten in mehreren Ländern ergeben sich aus dieser Entwicklung drei konkrete Prüfpunkte. Erstens lohnt sich ein Blick auf das eigene Patentportfolio: Welche Länder sind über die UPC-Vertragsstaaten hinaus abgedeckt, und wo bestünde im Verletzungsfall die Möglichkeit, eine zentrale Klage am Sitz eines Wettbewerbers zu führen, statt mehrere nationale Verfahren zu finanzieren. Zweitens lohnt sich die umgekehrte Prüfung: Wo ist das eigene Unternehmen in mehreren Ländern tätig, und welches Risiko besteht, am eigenen deutschen Firmensitz für Handlungen in einem anderen Land verklagt zu werden. Drittens gehört diese Risikoeinschätzung inzwischen in jede Freedom-to-Operate-Analyse und in jede IP-Due-Diligence bei Unternehmenszukäufen oder neuen Markteintritten, weil sich das Haftungsrisiko nicht mehr an der Landesgrenze des eigenen Sitzes erschöpft.



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