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Ein Wettbewerber bekommt ein Patent erteilt, das genau den Bereich abdeckt, in dem Ihr Unternehmen seit Jahren entwickelt. Oder umgekehrt: Ihr eigenes, frisch erteiltes Patent wird zur Zielscheibe. In beiden Fällen ist der Patenteinspruch bzw. Einspruch das schärfste und günstigste Werkzeug, das das Patentrecht bereithält, um eine Patenterteilung noch einmal grundlegend überprüfen zu lassen. Ich begleite seit fast 20 Jahren Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Europäischen Patentamt, auf beiden Seiten des Verfahrens: als Vertreter des Einsprechenden und als Verteidiger des Patentinhabers bei einem Einspruch.

Die wichtigste Zahl vorab: Sie haben neun Monate. Ab dem Tag, an dem die Erteilung eines Patents veröffentlicht wird, läuft eine feste Frist, die sich nicht verlängern lässt. Wer sie verpasst, kann ein Patent später nur noch über die deutlich teurere Nichtigkeitsklage angreifen. Wer sie nutzt, bekommt ein vergleichsweise günstiges Verfahren, in dem das Patentamt die Erteilung noch einmal komplett neu prüft und das Patent im Erfolgsfall beschränken oder vollständig widerrufen kann.

Dieser Beitrag ordnet den Einspruch in das System der Schutzrechtsangriffe ein, erklärt Fristen, Gründe und Ablauf im Detail und zeigt, wann ein Einspruch für ein Unternehmen die richtige strategische Wahl ist.

1. Was ist ein Patenteinspruch?

Der Einspruch ist ein Verfahren, mit dem eine dritte Partei die erneute Überprüfung der Patentwürdigkeit eines bereits erteilten Patents anstößt. Das Patentamt hat die Anmeldung zwar schon einmal geprüft und für patentfähig erklärt, aber diese Prüfung ist nicht unfehlbar. Prüfer beim DPMA und beim EPA sichten in begrenzter Zeit eine begrenzte Menge an Stand der Technik. Wer im relevanten Markt tätig ist, kennt oft Dokumente, Produkte oder Verfahren, die dem Prüfer schlicht nicht vorlagen.

Das deutsche Patentgesetz regelt die materiellen Voraussetzungen des Einspruchs in § 21 PatG, die verfahrensrechtlichen Vorschriften in den §§ 59 ff. PatG. Im europäischen Patentrecht bilden Art. 99 ff. EPÜ und die Regeln 75 ff. der Ausführungsordnung die Rechtsgrundlage. Beide Systeme funktionieren im Kern gleich, auch wenn sich Details in Frist, Zuständigkeit und Verfahrensgang unterscheiden.

Wer darf Einspruch einlegen?

Hier zeigt sich eine der praktisch wichtigsten Eigenschaften des Einspruchs: Jedermann ist einspruchsberechtigt. Ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse muss niemand nachweisen. Wer anonym bleiben will, kann sogar eine andere Person oder ein Unternehmen als Strohmann vorschieben. Diese Offenheit unterscheidet den Einspruch von vielen anderen Rechtsmitteln im Zivilrecht, bei denen eine Klagebefugnis oder ein Rechtsschutzbedürfnis nachzuweisen ist.

Eine einzige Ausnahme gibt es: Wird der Einspruchsgrund der widerrechtlichen Entnahme geltend gemacht, also der Vorwurf, der Patentinhaber habe die Erfindung von jemand anderem gestohlen, dann ist nur der tatsächlich Verletzte einspruchsberechtigt. Diese Ausnahme ergibt Sinn, denn hier geht es nicht um die generelle Schutzfähigkeit der Erfindung, sondern um eine individuelle Rechtsverletzung.

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2. Einspruch, Beschwerde, Widerspruch und Nichtigkeitsklage: die Begriffe im Überblick

Diese vier Begriffe werden in Mandantengesprächen ständig durcheinandergeworfen, und das ist verständlich. Sie bezeichnen unterschiedliche Rechtsmittel mit unterschiedlichen Fristen, Zuständigkeiten und Zielen.

2.1 Wo ist der Unterschied zwischen Widerspruch und Einspruch?

Der Widerspruch ist ein Begriff aus dem Markenrecht. Wer eine ältere Marke besitzt, kann gegen die Eintragung einer verwechslungsfähigen jüngeren Marke Widerspruch einlegen. Im Patentrecht gibt es diesen Begriff in dieser Form nicht. Das richtige Wort für den Angriff auf ein erteiltes Patent ist der Einspruch. Wer “Patentwiderspruch” sucht, meint in aller Regel den Patenteinspruch. Der Unterschied ist mehr als Semantik: Die Fristen unterscheiden sich, die Widerrufsgründe sind vollständig andere, und auch die zuständigen Abteilungen im Patentamt sind nicht identisch mit denen im Markenrecht.

2.2 Einspruch versus Beschwerde

Der Einspruch ist ein neues, eigenständiges Verfahren, in dem eine bislang unbeteiligte dritte Partei zur Verfahrenspartei wird. Die Beschwerde ist etwas anderes: Sie ist der Anstoß zur zweitinstanzlichen Überprüfung einer bereits ergangenen erstinstanzlichen Entscheidung in einem bestehenden Verfahren. Wenn also die Einspruchsabteilung des DPMA oder des EPA über einen Einspruch entschieden hat und eine Seite mit dem Ergebnis nicht einverstanden ist, greift diese Seite nicht zu einem neuen Einspruch, sondern legt Beschwerde gegen den Einspruchsbeschluss ein. Beschwerde und Einspruch stehen also in einer klaren Reihenfolge: erst der Einspruch als erste Instanz, dann gegebenenfalls die Beschwerde als zweite Instanz.

2.3 Einspruch versus Nichtigkeitsklage

Beide Verfahren verfolgen inhaltlich ein ähnliches Ziel, nämlich die Feststellung, dass ein Patent ganz oder teilweise zu Unrecht erteilt wurde. Der entscheidende Unterschied liegt im Zeitpunkt und in den Kosten. Der Einspruch ist nur innerhalb der neunmonatigen Frist nach Veröffentlichung der Erteilung möglich und vergleichsweise günstig, weil jede Partei ihre eigenen Kosten trägt. Die Nichtigkeitsklage kann dagegen zu jedem späteren Zeitpunkt erhoben werden, ist aber deutlich teurer und wird vor einem Gericht statt vor dem Patentamt verhandelt. Dieser Vergleich wird in Abschnitt 10 und 11 noch detailliert vertieft.

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3. Wann darf man einen Einspruch erheben? Die Einspruchsfrist

3.1 Die Neun-Monats-Frist beim DPMA und beim EPA

Sowohl im deutschen als auch im europäischen Patentrecht gilt heute eine einheitliche Frist von neun Monaten. Sie beginnt mit der Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung, beim DPMA im Patentblatt, beim EPA im Europäischen Patentblatt. Wer diese neun Monate verpasst, ohne Einspruch eingelegt zu haben, kann ein deutsches Patent nur noch über eine Nichtigkeitsklage angreifen. Bis zum 1. April 2014 betrug die Frist beim DPMA übrigens nur drei Monate. Diese Änderung hat die Einspruchspraxis in Deutschland spürbar verändert, weil Wettbewerber seither deutlich mehr Zeit haben, relevanten Stand der Technik zu recherchieren und einen fundierten Einspruch vorzubereiten.

Innerhalb dieser Frist müssen zwei Dinge erledigt sein: der schriftliche, begründete Einspruch muss eingegangen sein, und die Einspruchsgebühr muss gezahlt sein. Beides zusammen. Ein rechtzeitig eingereichter, aber nicht bezahlter Einspruch ist unzulässig, ebenso ein bezahlter, aber unbegründeter.

3.2 Prioritätsdatum, Anmeldetag und Erteilungsveröffentlichung: Fristbeginn richtig berechnen

Hier entsteht in der Praxis häufig Verwechslung, deshalb eine klare Abgrenzung der Daten, die bei einem Patent eine Rolle spielen. Das Prioritätsdatum ist der früheste Anmeldetag einer Erstanmeldung, auf den sich eine spätere Anmeldung in einem anderen Land innerhalb der Prioritätsjahresfrist berufen kann. Es bestimmt, welcher Stand der Technik für die Neuheitsprüfung relevant ist, hat aber mit der Einspruchsfrist nichts zu tun. Der Anmeldetag ist der Tag, an dem die Patentanmeldung beim Amt eingereicht wurde, und bestimmt unter anderem die maximale Laufzeit des Patents von 20 Jahren. Für die Einspruchsfrist zählt aber ausschließlich ein drittes Datum: der Tag der Veröffentlichung der Erteilung. Erst ab diesem Datum, das oft Jahre nach Anmeldetag und Prioritätsdatum liegt, läuft die Neun-Monats-Uhr. Wer die Einspruchsfrist berechnen will, muss also im Register oder im Patentblatt gezielt nach dem Erteilungsdatum suchen, nicht nach dem Anmeldedatum.

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4. Auf welche Gründe lässt sich ein Einspruch stützen?

Ein Einspruch ist kein Freibrief, um ein lästiges Patent aus beliebigen Gründen anzugreifen. § 21 PatG und Art. 100 EPÜ zählen die zulässigen Widerrufsgründe abschließend auf. Wer sich nicht auf einen dieser Gründe stützt, dessen Einspruch wird als unzulässig zurückgewiesen, ganz unabhängig davon, wie berechtigt das Anliegen inhaltlich erscheinen mag.

4.1 Mangelnde Patentfähigkeit: fehlende Neuheit und erfinderische Tätigkeit

Das ist die häufigste Begründungsschiene in der Praxis, und sie lohnt sich genauer zu betrachten. Ein Patent darf nur auf Erfindungen erteilt werden, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Neuheit bedeutet, dass kein einzelnes Dokument aus dem Stand der Technik bereits alle Merkmale des Patentanspruchs offenbart. Erfinderische Tätigkeit bedeutet, dass die Erfindung sich für einen Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, auch nicht aus einer Kombination mehrerer Dokumente.

In der Praxis ist genau hier der entscheidende Punkt: Ein Einspruch wegen mangelnder Neuheit steht oder fällt damit, ob sich tatsächlich jedes einzelne Anspruchsmerkmal in einem einzigen Dokument wiederfindet. Fehlt auch nur ein Merkmal, greift der Neuheitsangriff nicht, und man muss auf die erfinderische Tätigkeit ausweichen, was eine andere, oft anspruchsvollere Argumentation erfordert. Eine sorgfältige Datenbankrecherche vor Einspruchseinlegung entscheidet häufig darüber, ob ein Einspruch überhaupt Aussicht auf Erfolg hat.

4.2 Unzureichende Ausführbarkeit der Erfindung

Ein Patent muss die Erfindung so deutlich und vollständig offenbaren, dass ein Fachmann sie tatsächlich ausführen kann. Enthält die Patentschrift Lücken, die ein Fachmann nicht aus eigenem Fachwissen schließen kann, etwa fehlende Parameter bei einem chemischen Verfahren oder eine unklare technische Anordnung, ist die Ausführbarkeit nicht gegeben. Dieser Einspruchsgrund kommt seltener zum Einsatz als der Neuheitsangriff, ist aber in technisch komplexen Gebieten wie Chemie oder Biotechnologie durchaus relevant.

4.3 Unzulässige Erweiterung des Patentgegenstandes

Der Gegenstand des erteilten Patents darf nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinausgehen. Das betrifft häufig Änderungen, die der Anmelder während des Prüfungsverfahrens vorgenommen hat, um dem Prüfer entgegenzukommen. Wurden dabei Merkmale in die Ansprüche aufgenommen, die sich so in der ursprünglichen Anmeldung nicht finden, liegt eine unzulässige Erweiterung vor. Dieser Grund erfordert einen genauen Vergleich zwischen der ursprünglich eingereichten Fassung und der erteilten Fassung, was in der Praxis eine sorgfältige Aktenanalyse bedeutet.

4.4 Widerrechtliche Entnahme der Erfindung

Dieser Grund ist eine deutsche Besonderheit und im europäischen Einspruchsverfahren so nicht vorgesehen. Er greift, wenn der wesentliche Inhalt des Patents ohne Einwilligung aus Beschreibungen, Zeichnungen oder Verfahren eines anderen entnommen wurde, der Patentinhaber die Erfindung also im Kern gestohlen hat. Wie bereits erwähnt, ist hier nur der tatsächlich Geschädigte einspruchsberechtigt.

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5. Wie erhebe ich einen Einspruch? Ablauf und Formvorschriften

5.1 Wie formuliere ich einen Einspruch? Inhalt der Einspruchsschrift

Der Einspruch ist schriftlich zu erklären und zu begründen. Das Gesetz verlangt ausdrücklich, dass die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen anzugeben sind. Eine gute Einspruchsschrift enthält typischerweise: die genaue Bezeichnung des angegriffenen Patents mit Nummer, den oder die geltend gemachten Widerrufsgründe unter Benennung der einschlägigen Norm, eine detaillierte Merkmalsanalyse der angegriffenen Ansprüche, den zitierten Stand der Technik mit Fundstellen, und eine Gegenüberstellung, die Merkmal für Merkmal zeigt, warum der Anspruch nicht patentfähig ist oder aus einem anderen Grund keinen Bestand haben sollte.

Wichtig ist: Pauschale Behauptungen reichen nicht. Wer schreibt “das Patent ist nicht neu”, ohne die einzelnen Merkmale konkret einem Dokument zuzuordnen, riskiert die Unzulässigkeit des gesamten Einspruchs. Genau an dieser Stelle entscheidet sich in der Praxis, ob ein Einspruch handwerklich sauber vorbereitet ist.

5.2 Ist ein Einspruch per E-Mail zulässig?

Nein, eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Sowohl das DPMA als auch das EPA verlangen für den Einspruch die Schriftform, die entweder durch Papierform, durch die offizielle Online-Einreichungssoftware der jeweiligen Ämter oder durch das amtliche Einspruchsformular erfüllt wird. Beim EPA existiert dafür das Formblatt 2300, das alle notwendigen Angaben strukturiert abfragt und dafür sorgt, dass die formalen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Eine formlose E-Mail an das Amt erfüllt diese Anforderungen nicht und würde den Einspruch als unzulässig scheitern lassen.

5.3 Gibt es ein Muster für einen Einspruch?

Formularmäßige Vorlagen im Sinne von Musterschriftsätzen zum bloßen Ausfüllen gibt es für den materiellen Kern des Einspruchs nicht, und das aus gutem Grund: Jeder Einspruch lebt von der individuellen Merkmalsanalyse gegenüber einem konkreten Stand der Technik. Was es gibt, ist die formale Struktur, etwa das EPA-Formblatt 2300 für die formalen Angaben. Der inhaltliche Teil, die eigentliche Argumentation gegen die Patentfähigkeit, muss für jedes Patent neu erarbeitet werden. Ein “Muster”, das einfach kopiert und mit einem anderen Aktenzeichen versehen wird, produziert im besten Fall einen unzulässigen und im schlechtesten Fall einen aussichtslosen Einspruch.

5.4 Ist es möglich, einen Einspruch ohne Begründung einzulegen?

Nein. Sowohl § 59 Abs. 1 PatG als auch Art. 99 EPÜ verlangen ausdrücklich eine Begründung innerhalb der Einspruchsfrist. Ein unbegründeter Einspruch wird als unzulässig zurückgewiesen, ganz gleich, wie fundiert die dahinterstehende inhaltliche Kritik am Patent tatsächlich sein mag. Wer die Frist knapp einhalten will, sollte deshalb wenigstens eine vollständige Erstbegründung einreichen und sich nicht darauf verlassen, Tatsachen später nachschieben zu können. Nach Fristablauf lässt sich zwar noch weiter argumentieren, aber neue Tatsachen oder Gründe, die den ursprünglichen Rahmen verlassen, werden vom Amt nicht mehr ohne Weiteres berücksichtigt.

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6. Der Ablauf des Einspruchsverfahrens vor DPMA und EPA

6.1 Schriftliches Verfahren und Erwiderung des Patentinhabers

Nach fristgerechtem Eingang wird der Einspruch dem Patentinhaber zugestellt, der Gelegenheit zur Stellungnahme erhält. Der Patentinhaber kann auf den vorgebrachten Stand der Technik argumentativ reagieren oder sein Patent ändern, wenn er das für nötig hält, etwa durch engere Patentansprüche, die dem Angriff standhalten sollen. Diese Änderungen unterliegen selbst wieder zwei strengen Grenzen: Sie dürfen nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgehen, und der Schutzbereich des Patents darf durch die Änderung nicht erweitert werden. Nur der Patentinhaber selbst darf solche Änderungen beantragen, weder der Einsprechende noch das Amt können von sich aus Anspruchsänderungen vornehmen.

Es folgt in der Regel ein Austausch mehrerer Schriftsätze, bei dem beide Seiten aufeinander erwidern. Sowohl DPMA als auch EPA können dabei auch von Amts wegen Gesichtspunkte berücksichtigen, die keine der Parteien vorgebracht hat, denn Patente wirken gegenüber jedermann, und das öffentliche Interesse an einem korrekten Register bleibt bestehen.

6.2 Mündliche Verhandlung und Anhörung

Früher oder später kommt es in den meisten Fällen zu einer mündlichen Verhandlung, beim DPMA Anhörung genannt. Sie findet statt, wenn eine der Parteien das beantragt oder die Patentabteilung beziehungsweise Einspruchsabteilung dies für sachdienlich hält. Mit der Ladung weist das Amt in der Regel schon auf die Punkte hin, die es für die Entscheidung als erörterungsbedürftig ansieht, sodass sich beide Seiten gezielt vorbereiten können. Die Anhörung inklusive der Verkündung der Entscheidung ist öffentlich. In dieser mündlichen Phase entscheidet sich häufig, ob ein zunächst breit angelegter Angriff sich auf den entscheidenden Punkt konzentrieren lässt, und ob der Patentinhaber mit einer im Verfahren nachgereichten Anspruchsfassung noch retten kann, was zu retten ist.

Die gesamte Verfahrensdauer einer Instanz liegt erfahrungsgemäß bei etwa 12 bis 24 Monaten, abhängig von Auslastung des Amtes und Komplexität des Falls.

6.3 Mögliche Verfahrensergebnisse: Aufrechterhaltung, Beschränkung, Widerruf

Am Ende steht ein Beschluss mit einem von drei möglichen Ergebnissen. Erstens: Der Einspruch wird zurückgewiesen, das Patent bleibt in der erteilten Fassung vollständig bestehen. Zweitens: Das Patent wird in geänderter, beschränkter Fassung aufrechterhalten, dann wird eine neue Patentschrift veröffentlicht, und der Schutzbereich ist ab diesem Zeitpunkt enger als ursprünglich erteilt. Drittens: Das Patent wird vollständig widerrufen.

Ein wichtiger Punkt für die praktische Bewertung: Ein Widerruf wirkt grundsätzlich ex tunc, also rückwirkend bis zur Erteilung. Für eine mögliche Patentverletzung in der Vergangenheit ist dann kein Schadensersatz mehr zu zahlen, weil das Schutzrecht rückwirkend als nie wirksam entstanden gilt. Bereits gezahlte Lizenzgebühren müssen dagegen in der Regel nicht zurückerstattet werden, das folgt aus allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen zur Rückabwicklung erfüllter Verträge.

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7. Was kostet ein Einspruch? Gebühren und Kostentragung

Die amtliche Einspruchsgebühr ist einmal fällig, unabhängig vom wirtschaftlichen Wert des angegriffenen Patents, und muss vom Einsprechenden gezahlt werden. Über die aktuell geltenden Beträge gibt das jeweilige Gebührenverzeichnis von DPMA oder EPA Auskunft, da sich diese Gebühren gelegentlich ändern.

Der entscheidende wirtschaftliche Vorteil gegenüber der Nichtigkeitsklage liegt aber woanders: Grundsätzlich trägt jede Partei ihre eigenen Kosten selbst, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Es gibt keinen Kostenerstattungsanspruch nach dem Unterliegensprinzip, wie man es aus dem allgemeinen Zivilprozess kennt. Für ein Unternehmen bedeutet das: Die Kosten eines Einspruchs sind von Anfang an gut kalkulierbar, weil man weiß, dass man bestenfalls die eigenen Anwalts- und Rechercheaufwände trägt und im schlechtesten Fall keine zusätzlichen gegnerischen Kosten übernehmen muss.

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8. Beschwerde gegen den Einspruchsbeschluss

Wer mit dem Ausgang des Einspruchsverfahrens nicht einverstanden ist, kann gegen den Beschluss Beschwerde einlegen. Das gilt für beide Seiten, sowohl für den unterlegenen Einsprechenden als auch für den Patentinhaber, dessen Patent widerrufen oder eingeschränkt wurde.

8.1 Beschwerde vor dem Bundespatentgericht

Gegen Beschlüsse des DPMA in Einspruchssachen entscheidet ein Technischer Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts in München. Das Bundespatentgericht überprüft die Entscheidung des Amtes noch einmal vollständig, sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht. Als letzte und zweite Rechtsmittelinstanz für bestimmte Rechtsfragen steht danach noch der Bundesgerichtshof offen.

8.2 Beschwerde vor den Beschwerdekammern des EPA

Im europäischen Verfahren übernehmen die Beschwerdekammern des EPA diese Funktion. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Monate nach Zustellung der Entscheidung der Einspruchsabteilung. Wichtig für die praktische Planung: Beschwerdeverfahren vor den EPA-Beschwerdekammern dauern erfahrungsgemäß mehrere Jahre, sodass die endgültige Rechtsbeständigkeit eines europäischen Patents teilweise erst spät nach der ursprünglichen Erteilung feststeht.

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9. Beitritt Dritter zum Einspruchsverfahren nach § 59 Abs. 2 PatG

Eine in der Praxis oft übersehene Möglichkeit betrifft Unternehmen, die selbst keinen fristgerechten Einspruch eingelegt haben, sich aber später in einer Verletzungssituation wiederfinden. § 59 Abs. 2 PatG erlaubt jedem Dritten, der nachweist, dass gegen ihn Klage wegen Verletzung des Patents erhoben wurde, dem laufenden Einspruchsverfahren als Einsprechender beizutreten. Das gilt auch für denjenigen, der selbst eine negative Feststellungsklage erhoben hat, nachdem der Patentinhaber ihn zur Unterlassung einer angeblichen Verletzung aufgefordert hat. Die Beitrittsfrist beträgt drei Monate ab dem Tag, an dem die Verletzungsklage erhoben wurde.

Das ist praktisch bedeutsam: Wer die reguläre Neun-Monats-Frist verpasst hat, aber später wegen desselben Patents verklagt wird, ist nicht automatisch auf die teurere Nichtigkeitsklage beschränkt, solange noch ein Einspruchsverfahren gegen dieses Patent läuft. Der Bundesgerichtshof hat in einer wichtigen Entscheidung klargestellt, dass dieser Beitritt sogar demjenigen offensteht, gegen den lediglich eine einstweilige Verfügung wegen Patentverletzung beantragt wurde, nicht erst bei einer vollständigen Hauptsacheklage.

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10. Patentnichtigkeitsklage: die Alternative nach Ablauf der Einspruchsfrist

10.1 Voraussetzungen und Zuständigkeit des Bundespatentgerichts

Sind mehr als neun Monate seit der Erteilungsveröffentlichung vergangen und ist kein Einspruchsverfahren mehr anhängig, bleibt die Nichtigkeitsklage nach § 81 Abs. 2 PatG die einzige Möglichkeit, ein Patent noch anzugreifen. Zuständig ist ausschließlich das Bundespatentgericht in München, dort ein Nichtigkeitssenat, besetzt mit zwei juristischen und drei technischen Richtern. Für die Klage fällt eine Klagegebühr an, hinzu kommen in der Regel Anwaltskosten auf beiden Seiten, die anders als beim Einspruch nach dem Unterliegensprinzip verteilt werden können.

Materiell werden im Wesentlichen dieselben Fragen verhandelt wie im Einspruchsverfahren: mangelnde Patentfähigkeit, mangelnde Ausführbarkeit, unzulässige Erweiterung, widerrechtliche Entnahme und, als zusätzlicher Nichtigkeitsgrund, die unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs nach der Erteilung. Ein wichtiger Unterschied zum Einspruch: Wird die Nichtigkeitsklage vom Kläger zurückgenommen, ist das Verfahren beendet. Wird dagegen ein Einspruch zurückgenommen, kann das Patentamt das Einspruchsverfahren von Amts wegen trotzdem fortsetzen, weil das öffentliche Interesse an einem korrekten Patentregister nicht von der Parteidisposition abhängt.

Bei einem europäischen Patent ist außerdem zu beachten: Nach Ablauf der Einspruchsfrist lässt sich der jeweilige nationale Anteil eines europäischen Patents nur noch national mit einer Nichtigkeitsklage angreifen. Eine erfolgreiche Nichtigerklärung in Deutschland hat rechtlich keine Wirkung auf die Anteile desselben Patents in anderen Vertragsstaaten, kann aber faktisch eine gewisse Signalwirkung für Parallelverfahren im Ausland entfalten.

10.2 Der Trennungsgrundsatz: Nichtigkeitsklage und Patentverletzungsverfahren

In Deutschland gilt der sogenannte Trennungsgrundsatz. Nichtigkeitsklagen und Patentverletzungsklagen werden vor unterschiedlichen Gerichten verhandelt, das Bundespatentgericht entscheidet über den Rechtsbestand, die ordentlichen Zivilgerichte über die Verletzungsfrage. Das führt in der Praxis regelmäßig zu parallel laufenden Verfahren: Ein Unternehmen wird wegen Patentverletzung verklagt und erhebt gleichzeitig Nichtigkeitsklage gegen dasselbe Patent, um dem Vorwurf die Grundlage zu entziehen. Weil beide Verfahren getrennt und mit unterschiedlicher Prozessgeschwindigkeit laufen, ist eine enge Koordination zwischen den beteiligten Patent- und Rechtsanwälten unverzichtbar, um die eigene Position in beiden Verfahren konsistent zu vertreten.

10.3 Kann man gegen Patente klagen, wenn eine Verletzungsklage droht?

Ja, und genau das ist in der Praxis einer der häufigsten Anlässe für eine Nichtigkeitsklage. Wer wegen angeblicher Patentverletzung verklagt wurde oder eine solche Klage konkret befürchten muss, greift oft aktiv zur Nichtigkeitsklage, um die Angriffsgrundlage des Gegners zu beseitigen, bevor über die eigentliche Verletzungsfrage entschieden wird. Läuft dagegen zufällig noch die Einspruchsfrist oder ein Einspruchsverfahren, ist der in Abschnitt 9 beschriebene Beitritt zum Einspruch auch eine mögliche und deutlich kostengünstigere Alternative.

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11. Einspruch oder Nichtigkeitsklage: was ist die bessere Strategie?

Die Antwort hängt zunächst schlicht vom Zeitpunkt ab. Läuft die Neun-Monats-Frist noch, ist der Einspruch praktisch immer die wirtschaftlich vernünftigere erste Wahl: günstiger, kalkulierbarer im Kostenrisiko, und bei einem europäischen Patent mit Wirkung für alle validierten Staaten zugleich. Das ist ein Vorteil, den die Nichtigkeitsklage nicht bietet, denn sie wirkt nach Ablauf der Einspruchsfrist bei einem europäischen Patent immer nur national.

Ist die Frist bereits abgelaufen, bleibt ohnehin nur die Nichtigkeitsklage, es sei denn, ein Einspruchsverfahren eines Dritten läuft noch und ein Beitritt nach § 59 Abs. 2 PatG kommt in Betracht. Für Unternehmen mit internationalem Geschäft empfiehlt sich zusätzlich ein Blick auf das Einheitliche Patentgericht: Bei Einheitspatenten und, unter bestimmten Übergangsregelungen, auch bei klassischen europäischen Patenten lässt sich künftig eine zentrale Nichtigkeitsklage vor dem UPC erheben, die dann mit Wirkung für alle teilnehmenden Staaten gilt und damit einen ähnlichen Effizienzvorteil bietet wie heute schon der EPA-Einspruch.

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12. Einspruch als strategisches Instrument für Unternehmen

12.1 Wettbewerbsbeobachtung und Patentüberwachung

Marktteilnehmer, die ihre Wettbewerber aufmerksam beobachten, verfolgen regelmäßig auch deren Patentierungsaktivitäten über strukturierte Patentrecherchen. Kommt es dabei zur Erteilung eines Patents, das die eigene Produktentwicklung stört oder ungerechtfertigt erscheint, ist frühzeitiges Handeln der Schlüssel. Je früher ein störendes Patent identifiziert wird, desto mehr Zeit bleibt für eine gründliche Recherche innerhalb der Neun-Monats-Frist, und desto kosteneffizienter lässt sich ein Einspruch vorbereiten. Wer erst im achten Monat aufwacht, hat für eine solide Stand-der-Technik-Recherche kaum noch Zeit.

Für forschungsintensive Unternehmen kann ein Einspruch außerdem eine bewusste Portfoliostrategie sein: die gezielte Freihaltung eines Technologiegebiets von störenden Drittpatenten, unabhängig davon, ob eine konkrete Verletzung droht. Wer ein bestimmtes technisches Feld für die eigene Produktentwicklung offenhalten will, prüft systematisch neu erteilte Patente in diesem Bereich und legt bei Bedarf Einspruch ein, bevor das Patent zum echten Hindernis wird.

12.2 Wann verstößt man gegen ein Patent? Zusammenhang mit Abmahnung und Patentverletzung

Eine Patentverletzung liegt vor, wenn ein Dritter ohne Zustimmung des Patentinhabers eine Handlung vornimmt, die vom Schutzbereich eines wirksamen Patents erfasst wird, etwa die Herstellung, das Anbieten oder den Vertrieb eines Produkts, das alle Merkmale eines Patentanspruchs verwirklicht. Genau hier liegt die strategische Verbindung zum Einspruch: Wenn das eigene Produkt in den Schutzbereich eines fremden Patents fallen könnte, ist die Prüfung, ob dieses Patent überhaupt zu Recht besteht, oft der erste und wirksamste Verteidigungsschritt. Ein erfolgreicher Einspruch oder eine erfolgreiche Nichtigkeitsklage beseitigt die Verletzungsgefahr an der Wurzel, weil ohne wirksames Patent auch keine Verletzung mehr möglich ist.

12.3 Was sind die Voraussetzungen für eine Abmahnung wegen Patentverletzung?

Eine Abmahnung setzt voraus, dass der Patentinhaber ein wirksames, in Kraft stehendes Patent besitzt und begründet davon ausgeht, dass eine konkrete Handlung eines Dritten den Schutzbereich dieses Patents verletzt. In der Abmahnung fordert der Patentinhaber typischerweise die Unterlassung der beanstandeten Handlung, häufig verbunden mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, und oft ergänzt um Auskunfts- und Schadensersatzforderungen. Wer eine solche Abmahnung erhält, sollte als eine der ersten Fragen prüfen lassen, ob das zugrunde liegende Patent überhaupt Bestand hat, ob also ein Einspruch, ein Beitritt zu einem laufenden Einspruchsverfahren oder eine Nichtigkeitsklage aussichtsreich erscheint. Diese Prüfung entscheidet oft darüber, ob man sich überhaupt in Verhandlungen über eine Unterlassungserklärung begeben muss.

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13. Häufig gestellte Fragen zum Patenteinspruch

Was ist der Unterschied zwischen einem angemeldeten und einem erteilten Patent? Eine Patentanmeldung ist zunächst nur ein Antrag, der geprüft wird. Achtzehn Monate nach dem Anmeldetag oder dem Prioritätsdatum wird die Anmeldung regelmäßig als Offenlegungsschrift veröffentlicht, unabhängig vom Stand der Prüfung. Diese Offenlegungsschrift begründet noch keinen durchsetzbaren Unterlassungsanspruch, kann aber bereits einen Entschädigungsanspruch für die Zeit ab Veröffentlichung auslösen. Erst mit der Erteilung, die in der Patentschrift dokumentiert und im Patentblatt veröffentlicht wird, entsteht das vollwertige Ausschließlichkeitsrecht, gegen das dann auch ein Einspruch möglich wird.

Wie erkenne ich, ob ein Patent anhängig, in Kraft oder abgelaufen ist? Diese drei Zustände lassen sich im Register von DPMA oder EPA nachvollziehen. “Anhängig” bedeutet, dass die Anmeldung noch im Prüfungsverfahren ist und noch nicht erteilt wurde. “In Kraft” bedeutet, dass ein erteiltes Patent besteht und die laufenden Jahresgebühren gezahlt wurden. Ein Patent gilt als abgelaufen, wenn die maximale Laufzeit von 20 Jahren ab Anmeldetag erreicht ist oder wenn fällige Jahresgebühren nicht rechtzeitig gezahlt wurden und das Patent deshalb vorzeitig erlischt. Nur gegen ein in Kraft stehendes, wirksames Patent macht ein Einspruch oder eine Nichtigkeitsklage überhaupt Sinn, ein bereits abgelaufenes Patent entfaltet keine Wirkung mehr, gegen die man sich zur Wehr setzen müsste.

Was ist eine Erfindungsmeldung und wie hängt sie mit dem Einspruch zusammen? Die Erfindungsmeldung ist der interne Vorgang, mit dem ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindung mitteilt, geregelt im Arbeitnehmererfindungsgesetz. Sie liegt zeitlich weit vor Anmeldung und Erteilung und hat mit dem späteren Einspruchsverfahren zunächst nichts zu tun. Praktisch relevant wird sie aber, wenn im Rahmen eines Einspruchs der Grund der widerrechtlichen Entnahme geprüft wird, denn dann kann die Dokumentation der ursprünglichen Erfindungsmeldung ein wichtiger Beleg dafür sein, wer tatsächlich der berechtigte Erfinder war.

Muss ich mich im Einspruchsverfahren durch einen Patentanwalt vertreten lassen? Ein gesetzlicher Vertretungszwang besteht im Einspruchsverfahren vor dem DPMA für Parteien mit Sitz im Inland grundsätzlich nicht, ebenso wenig vor dem EPA für Parteien mit Sitz in einem EPÜ-Mitgliedstaat. In der Praxis ist die Vertretung durch einen im gewerblichen Rechtsschutz erfahrenen Patentanwalt trotzdem dringend zu empfehlen, weil unzureichende Kenntnis der Verfahrensregeln und Fristen schnell zur Unzulässigkeit des gesamten Einspruchs führen kann. Bei einer Beschwerde vor dem Bundespatentgericht oder den EPA-Beschwerdekammern gilt das erst recht.

Was ist eine Offenlegungsschrift und lässt sich dagegen ein Einspruch einlegen? Die Offenlegungsschrift ist die Veröffentlichung der Patentanmeldung achtzehn Monate nach Anmeldetag oder Prioritätsdatum, unabhängig davon, ob das Patent später erteilt wird. Gegen die Offenlegungsschrift selbst gibt es keinen Einspruch, weil noch kein erteiltes Schutzrecht existiert, das angegriffen werden könnte. Wer bereits in diesem Stadium Bedenken gegen eine Anmeldung hat, kann dem Prüfer über sogenannte Einwendungen Dritter Material zur Berücksichtigung im laufenden Prüfungsverfahren zukommen lassen, was rechtlich vom späteren Einspruch klar zu unterscheiden ist.

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14. Fazit: Warum professionelle Begleitung beim Patenteinspruch entscheidend ist

Der Patenteinspruch ist ein enges Zeitfenster mit klaren Regeln und hohem strategischem Wert. Neun Monate, abschließend aufgezählte Widerrufsgründe, strenge Formanforderungen an Schriftform und Begründung, und ein Verfahren, das über den Bestand eines Rechts entscheidet, das ein Unternehmen im schlimmsten Fall über Jahre in seiner unternehmerischen Freiheit einschränkt. Wer diese Frist verpasst oder einen Einspruch handwerklich unzureichend begründet, verschenkt eine Möglichkeit, die danach nur noch deutlich teurer über eine Nichtigkeitsklage zurückzuholen ist.

Ich habe in fast 20 Jahren Praxis auf beiden Seiten des Einspruchsverfahrens gestanden, als Vertreter von Einsprechenden, die ein störendes Wettbewerberpatent aus dem Weg räumen wollten, und als Verteidiger von Patentinhabern, deren eigenes Patent angegriffen wurde. Diese Erfahrung zeigt sich auch in meinem Buch “Marken.Recht.Einfach.” und in den Fachgesprächen, die ich regelmäßig in meinem Podcast “IP Fridays” führe. Wenn Sie ein störendes Patent identifiziert haben oder selbst eine Abmahnung erhalten haben und die Erfolgsaussichten eines Einspruchs oder einer Nichtigkeitsklage prüfen lassen möchten, sprechen Sie mich an. Die erste Einschätzung, ob sich ein Angriff auf ein bestimmtes Patent lohnt, gelingt oft schon in einem einzigen Erstgespräch.

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